Fintech-Bewilligung – FINMA veröffentlicht Wegleitung

Dr. Jean-Claude Spillmann Partner, Head Asset & Wealth Management and Banking Regulatory, Legal, PwC Switzerland 04 Dez 2018

Ab dem 1.1.2019 besteht die Möglichkeit, die sog. Fintech-Bewilligung zu beantragen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ist für die Erteilung dieser Bewilligung zuständig und veröffentlichte am 3.12.2018 eine Wegleitung, die den Gesuchsprozess erleichtern soll. 

Hintergrund – Fintech-Bewilligung 

Im Bankengesetz wird zusätzlich zur herkömmlichen Bankenbewilligung eine neue Bewilligungskategorie mit erleichterten Anforderungen geschaffen, die sog. Fintech-Bewilligung (Personen nach Art. 1b BankG; SR 952.0). Die erleichterten Anforderungen werden ebenfalls per 1. Januar 2019 durch Anpassungen in der Bankenverordnung (BankV), der Revisionsaufsichtsverordnung und der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung konkretisiert. Die Fintech-Bewilligung erlaubt die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen in der Höhe von maximal CHF 100 Mio., wobei die Publikumseinlagen weder angelegt noch verzinst werden dürfen. Sie ist zudem an gewisse Bedingungen betreffend Organisation, Risikomanagement, Compliance, Rechnungslegung und Mindestkapital (mind. CHF 300'000, resp. 3% der Einlagen) gebunden. Vorausgesetzt wird beispielsweise, dass ein Institut mit Fintech-Bewilligung seinen Sitz und seine Geschäftstätigkeit in der Schweiz hat.

Zweck und Inhalt der Wegleitung

Anders als insbesondere unter der Sandbox-Ausnahme, wonach Institute unter bestimmten Voraussetzungen Publikumsgelder bewilligungsfrei in der Höhe von bis zu CHF 1 Million entgegennehmen dürfen, darf ein Unternehmen jenseits dieser Schwelle erst nach erfolgter (Fintech-)Bewilligung durch die FINMA tätig werden.  Die Wegleitung soll die Erstellung des Gesuchs zur Erlangung der Fintech-Bewilligung erleichtern und enthält einen nicht abschliessenden Katalog von Angaben und Belegen, welche in der Regel dafür erforderlich sind. Gemäss Wegleitung muss das Gesuch unter anderem folgende Themenbereiche behandeln: 

  • Allgemeine Angaben, wie die Gründe und Absicht für die Erlangung einer Bewilligung
  • Beteiligungen am Gesuchsteller, z.B. Gesellschaftskapital und Personen mit qualifizierter Beteiligung
  • Informationen über die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen
  • Geschäftsaktivität und adäquate innere Organisation
  • Erfüllung der finanziellen Anforderungen
  • Aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft

Im Vergleich zur herkömmlichen Bankbewilligung werden für den Erhalt der Fintech-Bewilligung unter anderem Erleichterungen im Bereich der konsolidierten Aufsicht gewährt. Zusätzlich muss keine Prüfgesellschaft im Rahmen des Bewilligungsverfahrens (Bewilligungsprüfer) mandatiert werden.

Wie geht es weiter?

Die neuen Regelungen zielen darauf, v.a. Fintech-Unternehmen, die Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankgeschäfts erbringen, entsprechend ihrem Risikopotenzial angemessen zu regulieren. Es wird sich zeigen, wieviele Unternehmen von diesen tieferen Markteintrittshürden Gebrauch machen und eine Fintech-Bewilligung beantragen werden. 

 

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