Sind Sie bereit für das revidierte VAG?

Neue Regel für Versicherungsvermittler ab 1. Januar 2024

Neue Regel für Versicherungsvermittler ab 1. Januar 2024: Sind Sie bereit für das revidierte VAG?
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  • 21/12/23

Mit dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der revidierten Aufsichtsverordnung (AVO) per 1. Januar 2024 werden die Versicherungsvermittler wesentlichen Neuerungen unterstellt. 

Sie werden einem Typenzwang unterworfen, wonach sie zu entscheiden haben, ob sie zukünftig gebunden oder ungebunden tätig sein wollen. Ungebundene Versicherungsvermittler sind solche, die unabhängig von einer Versicherungsgesellschaft operieren und in einem Treueverhältnis zu ihren Kunden stehen und deren Interessen wahrnehmen, während gebundene Versicherungsvermittler alle übrigen Versicherungsvermittler sind und folglich in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen stehen.

Analog zu den aktuellen Bestimmungen dürfen die ungebundenen Versicherungsvermittler ihre Tätigkeit nur aufnehmen, wenn sie sich im Register der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eintragen lassen. Entgegen der aktuellen Regelung können sich die gebundenen Versicherungsvermittler aber nur im Register eintragen lassen, wenn sie eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen möchten, für welche vom jeweiligen Staat ein Registereintrag in der Schweiz verlangt wird.

Die am 1. Januar 2024 im Register eingetragenen ungebundenen Versicherungsvermittler werden weiterhin im Register geführt. Sie müssen aber der FINMA die obligatorische Nachdokumentation bis spätestens am 30. Juni 2024 elektronisch nachreichen. Es ist zu beachten, dass diese Frist nicht verlängerbar ist.

Am 1. Januar im Register eingetragene ungebundene Versicherungsvermittler werden allerdings aus dem Register gelöscht, es sei denn, sie benötigen die Registrierung aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausland.

Die wichtigsten Pflichten für die Versicherungsvermittler betreffen u.a. folgende Bereiche:

  • Sicherstellung der Vermeidung von unzulässigen Verhaltensweisen und Interessenkonflikten durch organisatorische Vorkehrung.
  • Versicherungsvermittler müssen einen guten Ruf geniessen und durch fachliche Eignung und Integrität Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bieten.
  • Anforderungen an die Unternehmensführung durch Einhaltung der Mindeststandards bezüglich Corporate Governance.
  • Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen (u.a. neue Informationspflichten, Durchführung von Angemessenheitsprüfungen, Dokumentations- und Rechenschaftspflichten).
  • Ungebundene Versicherungsvermittler müssen zusätzlich alle Arten von Entschädigungen, welche sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung von Versicherungsunternehmen oder Dritten erhalten, offenlegen sowie der FINMA jährlich einen Bericht mit für die Aufsicht notwendigen Kennzahlen und Informationen zur Tätigkeit einreichen.
  • Alle Versicherungsvermittler müssen neue Aus- und Weiterbildungspflichten bis 1. Januar 2026 erfüllen.

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