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Mit dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der revidierten Aufsichtsverordnung (AVO) per 1. Januar 2024 werden die Versicherungsvermittler wesentlichen Neuerungen unterstellt.
Sie werden einem Typenzwang unterworfen, wonach sie zu entscheiden haben, ob sie zukünftig gebunden oder ungebunden tätig sein wollen. Ungebundene Versicherungsvermittler sind solche, die unabhängig von einer Versicherungsgesellschaft operieren und in einem Treueverhältnis zu ihren Kunden stehen und deren Interessen wahrnehmen, während gebundene Versicherungsvermittler alle übrigen Versicherungsvermittler sind und folglich in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen stehen.
Analog zu den aktuellen Bestimmungen dürfen die ungebundenen Versicherungsvermittler ihre Tätigkeit nur aufnehmen, wenn sie sich im Register der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eintragen lassen. Entgegen der aktuellen Regelung können sich die gebundenen Versicherungsvermittler aber nur im Register eintragen lassen, wenn sie eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen möchten, für welche vom jeweiligen Staat ein Registereintrag in der Schweiz verlangt wird.
Die am 1. Januar 2024 im Register eingetragenen ungebundenen Versicherungsvermittler werden weiterhin im Register geführt. Sie müssen aber der FINMA die obligatorische Nachdokumentation bis spätestens am 30. Juni 2024 elektronisch nachreichen. Es ist zu beachten, dass diese Frist nicht verlängerbar ist.
Am 1. Januar im Register eingetragene ungebundene Versicherungsvermittler werden allerdings aus dem Register gelöscht, es sei denn, sie benötigen die Registrierung aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausland.
Die wichtigsten Pflichten für die Versicherungsvermittler betreffen u.a. folgende Bereiche: