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Martina Walt
TLS Partner, PwC Liechtenstein, PwC Switzerland
BEPS 2.0 verfolgt das Ziel, die internationale Steuergerechtigkeit in einer sich ständig verändernden Welt, insbesondere der Digitalisierung und Globalisierung von Unternehmen und Wirtschaft, beizubehalten. Eine der OECD-Massnahmen ist die Einführung einer globalen Mindeststeuer. Bei der «Global Anti-Base Erosion (GloBE)»-Regel wird ein Mindeststeuersatzkonzept von 15 Prozent anwendbar, sobald eine Gruppe einen weltweit konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. EUR jährlich erreicht.
Liechtenstein publizierte am 28. März 2023 den «Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend das Gesetz über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Gesetz)». Die Vernehmlassungsfrist läuft bis am 2. Juni 2023 und soll im September 2023 am Landtag besprochen werden. Dieses Gesetz stellt dabei die innerstaatliche Umsetzung der OECD-GloBE-Mustervorschriften dar. Art. 2 Abs. 1 GloBE-Gesetz beinhaltet einen direkten und statischen Verweis der Überführung der aktuellen OECD-GloBE-Mustervorschriften per Stand heute ins nationale Recht, d.h., zukünftige Anpassungen der OECD-GloBE-Mustervorschriften, werden nicht automatisch ins liechtensteinische Recht übernommen, sondern sind via separate Verordnungen zukünftig umzusetzen.
Das GloBE-Gesetz hält sich an die Vorgaben der OECD und sieht in Art. 1 die Einführung einer
Dabei steht primär die Frage im Vordergrund, welche Steuerbehörde zur Erhebung einer allfälligen Steuerdifferenz zur globalen Mindeststeuer von 15 Prozent befugt ist. Mittels QDMTT wird sichergestellt, dass bei einer liechtensteinischen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe (MNE) die geforderte effektive Besteuerung von 15 Prozent erfüllt wird. Durch die Umsetzung der GloBE-Mustervorschrift diesbezüglich ist es Liechtenstein möglich, die Steuer (eine allfällige Top-up Tax) selbständig zu erheben. und verhindert dadurch, dass die Steuer in andere Jurisdiktionen abfliesst.
Die IIR-Ergänzungssteuer ermöglicht zusätzlich auf Ebene der liechtensteinischen Muttergesellschaft die «Top-up Taxes» einer ausländischen Tochtergesellschaft zu erheben, sofern der dortige GloBE-Steuersatz von 15 Prozent nicht erfüllt ist.
Bei der UTPR-Ergänzungssteuer wird hingegen auf der Ebene der liechtensteinischen Geschäftseinheiten die effektive Besteuerung von anderen Gruppengesellschaften sichergestellt. So kann der Differenzbetrag allfälliger Schwester- oder Muttergesellschaften in Liechtenstein erhoben werden, jedoch nur, falls in der Jurisdiktion der Muttergesellschaft keine IIR-Ergänzungssteuer angewendet wird. Somit sehen die GloBE-Mustervorschriften vor, dass die QDMTT der IIR- der UTPR-Ergänzungssteuer vorgehen.
Die Erhebung der einzelnen Ergänzungssteuern erfolgt gemäss Art. 13 GloBE-Gesetz jeweils mittels Einreichung einer Steuererklärung des Steuerpflichtigen. Die Steuerbasis gemäss GloBE (GloBE Basis) basiert auf der für die Konzernrechnung relevanten Abschlusses unter Berücksichtigung einer Vielzahl von GloBE-Korrekturvorschriften. Dies erfordert sehr viele Daten der MNE’s. Dabei werden umfassende Datenstrategien, Bewertungen operativer Bereitschaft oder die Festlegung eines Modellierungsansatzes zentral in der Analyse sein. Dazu verweisen wir auf unseren entsprechenden GloBE-Datenkatalog.
Für den Konzernabschluss ist die Vorgabe des anerkannten Rechnungslegungsstandards der Muttergesellschaft entscheidend (siehe auch Art. 5 Abs. 2 Bst. c GloBE-Gesetz). Dabei gelten US GAAP, IFRS und die angenommenen IFRS der EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, die auch in den EWR übernommen wurden, sowie die anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze der EWR-Mitgliedstaaten als anerkannt. Gemäss Vernehmlassungsbericht ist entsprechend auch das liechtensteinische PGR ebenfalls als Rechnungslegungsstandard akzeptiert. Es ist zu beachten, dass eine Mehrzahl der GloBE-Regeln auf die entsprechende Verbuchung verweist und für die Interpretation der GloBE-Regeln fundierte Kenntnisse der Rechnungslegungsstandards notwendig sind.
Für GloBE relevante Rechtsträger qualifizieren sämtliche juristische Personen wie AG und GmbH, aber auch Anstalten, Stiftungen und Trusts, auch wenn diese beispielsweise gemäss PGR (liechtensteinische Rechnungslegung) von der Erstellung eines Konzernabschlusses befreit sind.
Liechtenstein übernimmt auch die «Safe Harbour»-Bestimmung der OECD (Art. 29 GloBE-Gesetz), welche eine leicht vereinfachte Übergangslösung ermöglicht.
Nach Abschluss der Vernehmlassung und bei ungenutzter Referendumsfrist soll das Gesetz gemäss Art. 32 GloBE-Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft treten und sollen die ab demselben Tag beginnenden Steuerjahre gelten. Ausgenommen davon ist die UTPR-Ergänzungssteuer, die für Steuerjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025 Anwendung findet.
Weitere Informationen zur globalen Mindeststeuer sind auf unserer PwC-Webseite verfügbar.
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Martina Walt
Partner, Leiterin Steuerabteilung, PwC Liechtenstein, PwC Switzerland
Tel: +41 58 792 68 84