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21/04/22
Jochen Richner
Director, Tax Technology Leader, PwC Switzerland
Claudia Hug
Senior Associate, Corporate Tax, PwC Switzerland
Bebaute oder unbebaute Grundstücke können von unterschiedlichen Parteien besessen werden. So zählen beispielsweise Privatpersonen, Erbengemeinschaften, Bauern, grössere Investoren und institutionelle Anleger (wie z.B. Pensionskassen, Anlagestiftungen, Anlagefonds etc.), staatliche oder öffentliche Einrichtungen (bspw. Bund, Kantone, Gemeinden, Militär, SBB etc.) zu den Grundeigentümern in der Schweiz. Soll ein Bauprojekt realisiert werden, wird der Grundeigentümer zum Bauherrn. Am Anfang des «Life Cycles» einer Immobilie stehen die Planer und Entwickler. Aufgrund der baulichen, rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten und mittels Analysen und Machbarkeitsstudien schätzen sie das Potenzial eines Grundstücks oder eines Areals ein. Aufgrund dieser Erkenntnisse und Ideen wird das Projekt im Anschluss von einem Total- oder Generalunternehmer weitergeführt.
Der Totalunternehmer übernimmt die Architektur- sowie Ingenieur-Dienstleistungen wie Planung und Projektierung sowie die komplette Erstellung eines Gebäudes. Er ist die zentrale Ansprechperson des Auftraggebers und liefert alles aus einer Hand. Als Basis für die Zusammenarbeit mit einem Bauherrn dient der Werkvertrag. Normalerweise werden für die Ausführung von einzelnen Teilaufgaben Subunternehmer beauftragt.
Der Totalunternehmer ist im Gegenzug zum Generalunternehmer komplett verantwortlich für ein Bauwerk. D.h., er plant und projektiert es vom Anfang bis zum Ende. Der Generalunternehmer konzentriert sich hingegen ausschliesslich auf die Erstellung eines Gebäudes ohne die Architekturleistungen.
Regelmässig treten bei Immobilienentwicklern, Investoren und Grundeigentümern komplexe Fragen auf.
Die Antworten sind oft komplex und ergeben sich je nach Projekt aus verschiedenen Faktoren und Zielen. Darüber hinaus führen die verschiedenen Gestaltungsvarianten zu unterschiedlichen Steuerfolgen, welche den Gesamterfolg eines Projekts wesentlich beeinflussen können.
Warum können Konstellationen wie der Verkauf von Land mit Architekturverpflichtung aus steuerlicher Sicht überhaupt zu Diskussionen führen? Hintergrund ist, dass Liegenschaftsverkäufe steuerlich in mehrfacher Hinsicht besonders – sprich typischerweise stärker – besteuert werden:
Konkretes Beispiel: eine Gesellschaft verkauft Land und Bauleistungen.
Leistung | Gestehungs-/Selbstkosten | Verkaufspreis | (Wertzuwachs) Gewinn |
Land | 100 | 200 | 100 |
Bauleistungen | 300 | 450 | 150 |
Total | 400 | 650 | 250 |
Werden beide Teile getrennt besteuert, namentlich weil Land und Bauleistungen von unabhängigen Dritten stammen, ergibt sich beispielhaft folgende Besteuerung (ohne Bundessteuer).
Leistung | Basis | Steuer | Indikativer Steuersatz | Steuerbelastung |
Land | 100 | Grundstückgewinnsteuer | 60 % | 60 |
200 | Handänderungssteuer | 2 % | 4 | |
Bauleistungen | 150 | Geweinnsteuer | 8 % | 12 |
Total | 76 |
Werden beide Leistungen gemeinsam besteuert, zum Beispiel wenn der Landeigentümer gleichzeitig eine schlüsselfertige Baute anbietet, ändert sich das Bild stark:
Leistung | Basis | Steuer | Indikativer Steuersatz | Steuerbelastung |
Land | 100 | Grundstückgewinnsteuer | 60 % | 60 |
650 | Handänderungssteuer | 2 % | 13 | |
Bauleistungen | 150 | Geweinnsteuer | 60 % | 90 |
Total | 163 |
Aus diesem stark vereinfachten Beispiel wird schnell klar, dass Investoren in vielen Fällen ein Interesse an einer getrennten Besteuerung haben. In der Praxis wurden und werden daher häufig getrennte Verträge für Landkauf und Bauleistungen vereinbart. Gleichzeitig liegt es nahe, allfällige Gewinne möglichst in der Bausparte zu verbuchen.
Aus naheliegenden Gründen wird eine solche Aufteilung von den Steuerbehörden kritisch hinterfragt. Unter dem Stichwort der Zusammenrechnung wurden in den letzten Jahrzehnten in allen Kantonen entsprechende Praxen, sei das durch Merkblätter der Steuerverwaltung oder durch Gerichtsentscheide, entwickelt. Konkret werden Bauleistungen und Landverkäufe gemeinsam besteuert, wenn beide Geschäfte miteinander verbunden sind. Was dies im Einzelfall heisst, hängt von der konkreten Konstellation und der kantonalen Praxis ab. Indizien sind – neben entsprechenden gegenseitigen Bedingungen – gleiche oder wirtschaftlich nahestehende Parteien in beiden Verträgen und eine enge zeitliche Nähe.
Echtes Optimierungspotential besteht in der Praxis in diesem Bereich leider kaum: Vertragsparteien und Verkaufszeitpunkte lassen sich nicht beliebig steuern. Daher ist für Investoren primär wichtig, die entsprechenden Steuerfolgen rechtzeitig zu verstehen. Und allenfalls andere Optimierungsmöglichkeiten wie Verlustverrechnungsmöglichkeiten oder die Qualifikation als Liegenschaftshändler zu prüfen.
#social#
Jochen Richner
Managing Director, Integrated Compliance & Reporting Technology Leader, PwC Switzerland
Tel.: +41 58 792 57 55