MWST-Verstoss? Nicht nötig!

30 Okt 2018

Das neue Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) ist ebenso komplex wie vielseitig. Verstösse können schnell teuer werden – und lassen sich einfach vermeiden. 

Compliance ist Teil Ihrer Wertschöpfung, gerade bei der Mehrwertsteuer. Denn wenn Sie gegen das MWSTG verstossen, kann Sie das einiges kosten: Geld, Zeit, Nerven und sogar Ihre Schweizer Marktpräsenz. 

Das Gesetz spricht Klartext

Wer das MWSTG missachtet und sich bei unternehmerischer Tätigkeit in der Schweiz nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einträgt, muss mit direkten gesetzlichen Konsequenzen rechnen: 

  • Rückwirkende MWST-Belastung: Die ESTV versteuert rückwirkend die Umsätze der letzten fünf Jahre. Dabei betrachtet sie die erzielten Umsätze als Bruttobeträge, also inkl. Mehrwertsteuer. Die effektive Belastung für Sie als Unternehmer beträgt 7.15% des Umsatzes bei einem Mehrwertsteuersatz von 7.7%. Sofern eine Steuerpflicht schon vor 2018 bestanden hat, ist die Belastung sogar noch höher, da ein höherer MWST-Satz von 8% zur Anwendung kam.
  • Nachbelastung von Kunden: Oft können Sie diese Zusatzkosten Ihren Kunden nicht nachbelasten. Zum Beispiel existieren diese nicht mehr oder lassen keine Nachbelastung zu, Sie selbst verzichten zugunsten der Geschäftsbeziehung darauf oder Ihr administrati-ver Aufwand ist schlicht zu gross. Mit anderen Worten: Ihr Unternehmen trägt die gesamten nachträglichen MWST-Kosten selber.
  • Verzinsung von Steuerschulden: Lassen Sie Ihr Unternehmen rückwirkend ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen in der Schweiz eintragen, verzinst sich die Steuerschuld zusätzlich ab dem Datum dieser Registrierung und ebenso für alle Folgejahre. Für Steuerschulden ab 2012 ergibt sich eine Verzinsung von 4% pro Jahr. 
  • Busse bei Fahrlässigkeit: Die ESTV kann Ihnen zusätzlich eine Busse aufgrund einer Verletzung von Verfahrenspflichten auferlegen, wenn Sie Ihr Unternehmen in der Schweiz fahrlässig nicht registriert haben. Diese Busse beträgt mindestens 10'000 CHF und lässt sich bis auf 400'000 CHF erhöhen. 
  • Busse bei Vorsatz: Sofern Sie vorsätzlich keine Registrierung vorgenommen haben, kann die ESTV Sie mit einer Busse bis zum Doppelten des Steuervorteils belegen. Als Steuervorteil wertet die ESTV in diesem Fall den nicht abgeführten Mehrwertsteuerbetrag. 
  • Selbstanzeige: Haben Sie Ihr Unternehmen nicht ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen in der Schweiz eingetragen und erstatten Sie deswegen Selbstanzeige, so können Sie  eine Busse dadurch in der Regel abwenden.

Bei allen diesen negativen Konsequenzen gibt es auch einen kleinen Lichtblick: Haben Sie Einfuhrsteuern in der Schweiz bislang nicht geltend gemacht und sind die Einfuhrdokumente vorhanden, so können Sie diese bei nachträglicher MWST-Registrierung eventuell geltend machen. Das mindert die Steuerlast der vergangenen Jahre. 

Die Praxis geht noch weiter

Neben der Ahndung von Verstössen gegen das neue MWSTG und der Nichteintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen in der Schweiz durch die Eidgenössische Steuerverwaltung könnten möglicher Weise weitere – praktische – Konsequenzen drohen.

  • Versand von «Kleinsendungen» in die Schweiz: Hier tritt die MWST-Gesetzesänderung, die zur Registrierungspflicht führt, erst 2019 in Kraft. Es bleibt abzuwarten, ob die Steuerverwaltung bei der Post oder bei anderen Logistikunternehmen, die die Einfuhr der Pakete abwickeln, ansetzen wird, um Sendungen von nicht registrierten Unternehmen zu blockieren. De facto haben die Logistikunternehmen jedoch pro Sendung nur wenige Sekunden für die Prüfung Zeit. Ob hier eine Kontrolle der MWST-Registrierungspflicht möglich ist, wird sich zeigen.   
  • Grenzgängerkontrolle: Handwerker, die aus dem Ausland in die Schweiz kommen, um Arbeiten auszuführen, müssen dabei regelmässig eine Grenze überqueren. Beim Grenzübertritt werden diese Handwerker regelmässig vom Zoll kontrolliert. Dabei prüft die Zollverwaltung fallweise auch, ob eine MWST-Registrierung besteht und informiert die Steuerverwaltung, wenn das nicht der Fall ist.
  • Sperrung von Webseiten: Steuerbehörden rund um den Globus stellen immer wieder die Möglichkeit in den Raum, Webseiten von Unternehmen, die sich nicht an die lokalen Gesetze halten, zu sperren. Auch die ESTV hat darüber nachgedacht, dass sie Webseiten von Unternehmen, die ihrer MWST-Registrierungspflicht nicht nachkommen, sperren lassen könnte. Die grösste Herausforderung wird in der eindeutigen Identifikation der Unternehmen bestehen. Daneben bestehen viele offene Fragen rund um die Durchsetz-barkeit von Netzsperren. Trotzdem sollte man sich nicht dem Risiko aussetzen, von einer möglichen Internetsperre der eigenen Webseite betroffen zu sein und dadurch Kunden in der Schweiz zu verlieren.

«Ein Verstoss gegen das Schweizer Mehrwertsteuergesetz ist kostspielig – und schlicht unnötig. Denn er lässt sich schnell und einfach vermeiden.»

Julia SailerVAT Compliance Leader, PwC

In Kürze

  • Aufgrund einer Änderung im Schweizer Mehrwertsteuer-Gesetz werden viele ausländische Unternehmer in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. 
  • Das bedeutet, dass sich die betroffenen Unternehmen bei der Steuerverwaltung registrieren und in ihren Rechnungen Schweizer MWST ausweisen müssen. 
  • Kommt man der Registrierungspflicht nicht nach, kann das weitreichende Folgen insbesondere finanzieller Natur haben


Contact us

Keine Suchergebnisse