Nächste Revision des MWSTG: Eine Chance für Anlagestiftungen

Gilles Widder
VAT Senior Manager, PwC Switzerland

Aktuelle Situation

Derzeit unterliegt nur das Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen von Anlagefonds nach schweizerischem und ausländischem Recht sowie die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen von Anlagefonds nach schweizerischem Recht im Sinne des KAG nicht der Mehrwertsteuer. Folglich fallen das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen und die Verwaltung von Anlagegruppen im Sinne des BVG nicht unter die Ausnahmebestimmung der Mehrwertsteuer. 

Grundsätzlich würde eine Anlagestiftung die Bedürfnisse einer Vorsorgeeinrichtung besser erfüllen als ein Fonds. Trotzdem waren Investitionen in kollektive Kapitalanlagen, die aufgrund des geltenden MwSt.-Rechtsrahmens in den Genuss einer differenzierten Besteuerung kommen, weiterhin attraktiver. Somit waren die Vorteile des vom Gesetzgeber speziell vorgesehenen Vorsorgeinstruments bislang begrenzt.

Revision des Gesetzes

Am 16. Juni 2023 haben der National- und der Ständerat die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes nach Beratungen über mehrere Themen angenommen, darunter die Besteuerung von elektronischen Versandhandelsplattformen und Reisebüros. 

Insbesondere eine neue Bestimmung verdient unsere Aufmerksamkeit. Das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen und die Verwaltung von Anlagegruppen im Sinne des BVG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Depotbanken und deren Beauftragte, müssen künftig (nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes) als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen betrachtet werden.

Chancen und zu beachtende Punkte

Die mehrwertsteuerliche Benachteiligung von Anlagestiftungen gegenüber Kapitalanlagen nach dem KAG wird beseitigt. Dies wird dazu führen, dass Anlagestiftungen stark an Attraktivität gewinnen werden.

Unternehmen, die im Bereich des Anbietens und der Verwaltung von Anlagegruppen tätig sind, müssen ihrerseits diese Änderung der Behandlung ebenfalls in Betracht ziehen, um den Ausschluss von der Steuerpflicht zu reflektieren und eine potenzielle Auswirkung auf ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu bestimmen.

Datum des Inkrafttretens

Voraussichtlich wird die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes per 01.01.2025 in Kraft treten. Es besteht jedoch die Möglichkeit eines fakultativen Referendums gegen die neue Gesetzesbestimmung. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein solches Referendum ergriffen wird. Sollte es wider Erwarten zu einer Abstimmung über die Teilrevision kommen, hätte dies zeitliche Auswirkungen auf das Inkrafttreten.

Wir stehen Ihnen natürlich gerne zur Verfügung, wenn Sie diese Änderungen sowie die Möglichkeiten und Massnahmen, die ergriffen werden müssen, um die Auswirkungen der Gesetzesrevision korrekt zu berücksichtigen, besprechen möchten. 

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