{{item.title}}
{{item.text}}
{{item.title}}
{{item.text}}
Was bedeutet das für liechtensteinische Rechtsträger?
Anlässlich der Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union und aufgrund der Zugehörigkeit Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum hat die liechtensteinische Regierung beschlossen, eine öffentliche Berichterstattung über Ertragssteuerinformationen, ein sogenanntes öffentliches Country-by-Country-Reporting, einzuführen. Im Rahmen des öffentlichen CbC-Reportings sind grosse multinationale Unternehmen mit Ansässigkeit oder Tätigkeit in Liechtenstein verpflichtet, einen Bericht mit Ertragssteuerinformationen zu erstellen, diesen zu veröffentlichen und öffentlich zugänglich zu halten. Der Ertragssteuerinformationsbericht enthält steuerrelevante Informationen für jedes Land, in dem das Unternehmen tätig ist. Die Informationen inkludieren unter anderem den Gesamtnettoumsatz, den Gewinn vor Steuern, die gezahlten Ertragssteuern, die Anzahl der Mitarbeitenden sowie eine kurze Beschreibung der Aktivitäten in jedem Land. Die entsprechenden Informationen müssen auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden. Die Frist für die Veröffentlichung ist 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres. Der CbC-Bericht muss für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren öffentlich zugänglich gehalten werden. Die Veröffentlichung des CbC-Berichts im liechtensteinischen Handelsregister ist nicht möglich, insbesondere aus technischen Gründen.
Wie ist der Stand der liechtensteinischen Gesetzgebung?
Der liechtensteinische Landtag hat den Bericht und Antrag der liechtensteinischen Regierung zur Einführung der Berichterstattung über Ertragssteuerinformationen in zwei Lesungen behandelt, in der ersten Lesung im Dezember 2023 und in der zweiten Lesung im März 2024. In der zweiten Lesung im März 2024 hat der liechtensteinische Landtag das öffentliche CbC-Reporting verabschiedet. Zur Einführung des öffentlichen CbC-Reportings wurde nun das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) per 1. Juli 2024 abgeändert und um die neuen Artikel 1140 - 1153 PGR zum Ertragssteuerinformationsbericht ergänzt.
Die neuen Vorschriften im PGR zur Ertragssteuerinformations-Berichterstattung sind allerdings noch nicht anwendbar. Damit die Vorschriften anwendbar werden, ist ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erforderlich. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss muss entscheiden, ob die Vorschriften über die öffentliche Ertragssteuerinformations-Berichterstattung in das EWR-Abkommen aufgenommen werden sollen. Die Vorschriften beruhen auf der entsprechenden EU-Richtlinie (Richtlinie 2021/2101), die derzeit in den EU-Mitgliedstaaten eingeführt wird. Die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (einschliesslich Liechtenstein) streben grundsätzlich die Übernahme der EU-Gesetzgebung in ihr Rechtssystem an. Es ist daher zu erwarten, dass der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Übernahme des öffentlichen CbC-Reportings genehmigen wird. Die Entscheidung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses steht derzeit zwar noch aus, sie könnte aber noch im Jahr 2024 erfolgen.
Sobald der Gemeinsame EWR-Ausschuss das öffentliche CbC-Reporting genehmigt hat, wird das öffentliche CbC-Reporting für liechtensteinische Unternehmen für jene Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beginnen. Für liechtensteinische Unternehmen könnte das öffentliche CbC-Reporting somit bereits ab dem Geschäftsjahr 2025 relevant werden.
Gibt es Ausnahmen vom öffentlichen CbC-Reporting?
Ausgenommen vom öffentlichen CbC-Reporting sind liechtensteinische Banken und Wertpapierfirmen, da diese nach anderen EU-Richtlinien eine Ertragssteuerberichterstattung vornehmen. Ausgenommen sind auch Unternehmen, die ausschliesslich in Liechtenstein ansässig sind und keine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte oder Geschäftstätigkeit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet haben. Auch gelten die Pflichten zum öffentlichen CbC-Reporting nur für liechtensteinische Unternehmen, die zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung gemäss Art. 1097 ff PGR verpflichtet sind.
Liechtensteinische Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. EUR sollten daher Massnahmen zur Vorbereitung auf das öffentliche CbC-Reporting ergreifen. Insbesondere ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sie vom öffentlichen CbC-Reporting befreit sind.