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Umsatzabgabe: Praxispräzisierung vom 1. November 2024

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  • 08/11/24

Bei M&A Transaktionen sind häufig die Holding oder andere konzerninterne Managementgesellschaften in den Kauf oder Verkauf von Aktien involviert, so dass diese die Umsatzabgabe auf diesen Transaktionen abzuliefern haben. Die ESTV hat eine Praxispräzisierung publiziert, in welcher die Qualifikation von konzerninternen Management-Gesellschaften als Effektenhändler (insbesondere mit Bezug auf M&A Transaktionen) präzisiert wird. Des Weiteren wird präzisiert, in welchen Fällen Konzernobergesellschaften, welche aufgrund dessen, dass sie steuerbare Urkunden mit einem Buchwert von mehr als CHF 10 Mio. in ihren Büchern halten, ohnehin als Effektenhändler qualifizieren, bei M&A Transaktionen als Vermittler für Zweck der Umsatzabgabe zu betrachten sind. 

1 Bisherige (Gerichts-)Praxis

Gemäss eines Gerichtsentscheids aus dem Jahr 2021 agiert eine Konzernobergesellschaft bei einer M&A Transaktion (welche durch eine andere Gruppengesellschaft durchgeführt wird) für Zwecke der Umsatzabgabe als Vermittler, wenn ein Verwaltungsrat oder Mitarbeiter der Konzernobergesellschaft die Transaktion als Nachweismäkler initiiert oder wesentlich in den Verhandlungen und am Vertragsabschluss mitwirken (Vermittlungsmäkler). In diesem Fall hat die Konzernobergesellschaft die Umsatzabgabe abzuliefern.

Da Konzernobergesellschaften häufig Beteiligungen mit einem Buchwert von mehr als CHF 10 Mio. in ihrer Bilanz ausweisen, qualifizieren diese in vielen Fällen unabhängig von ihrer Tätigkeit als Effektenhändlerin. Auf M&A Transaktionen haben diese demzufolge die Umsatzabgabe abzuliefern.

Gemäss bisheriger Praxis der ESTV können aber auch konzerninterne Managementgesellschaften aufgrund ihrer Tätigkeit als Vermittler zum Effektenhändler werden (d.h. ohne dass diese steuerbare Urkunden mit einem Wert von mehr als CHF 10 Mio. in ihrer Bilanz aufweisen).

Der zuvor erwähnte Gerichtsentscheid hat dazu geführt, dass im Rahmen von Steuerrevisionen durch die ESTV die Funktion der Mitarbeiter von Konzernobergesellschaften und konzerninternen Management Gesellschaften insbesondere bei M&A Transaktionen vertieft angeschaut wurde. 

2 Praxispräzisierung vom 1. November 2024

Die ESTV hat letzten Freitag die folgende Praxispräzisierung veröffentlicht:

  • Mit Bezug auf die Tätigkeit von Konzernobergesellschaften:
    Die Vermittlung gemäss Artikel 13 Absatz 1 StG durch eine inländische Holdinggesellschaft unterliegt nur dann der Umsatzabgabe, wenn eine Nachweismäklerei oder eine Vermittlungsmäklerei vorliegt. Weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungsmäklerei in diesem Sinne liegen insbesondere vor,
    • wenn die Holdinggesellschaft (oder eine andere Konzerngesellschaft) eine unabhängige Investmentbank mit einer Transaktion (Kauf oder Verkauf einer Beteiligung) beauftragt und diese dafür entschädigt; oder
    • wenn die Verhandlungsführung durch eine Person ausgeübt wird, welche nicht zur inländischen Holdinggesellschaft gehört.
  • Mit Bezug auf die Tätigkeit von konzerninternen Management-Gesellschaften:
    • Die Vermittlung von steuerbaren Urkunden innerhalb eines Konzerns wird nicht als gewerbsmässigkeit Tätigkeit angesehen. Bei ausschliesslich konzerninterner Vermittlungstätigkeit qualifiziert die Gesellschaft nicht als Effektenhändler und hat die Umsatzabgabe demzufolge nicht abzuliefern. 

3 Einordnung

Die Praxispräzisierung betreffend die Tätigkeit von Konzernobergesellschaften gibt grundsätzlich die im Urteil von 2021 festgesetzte Praxis wieder. Der zusätzliche Hinweis, dass bei Beauftragung einer Investment Bank von der Qualifikation als Vermittler abgesehen wird, wird in einigen Fällen eine Lockerung der Praxis bedeuten. Wichtig in der Praxis dürfte jedoch vor allem auch die Präzisierung der Praxis betreffend die konzerninternen Management-Gesellschaften (welche nicht aufgrund des CHF 10 Mio. Kriteriums als Effektenhändler qualifizieren) sein.

Es muss sich noch weisen, wie eng der Anwendungsbereich der neuen Praxis ist und ob diese auch auf nicht M&A-Transaktionen anwendbar ist. Die Praxismitteilung ist insofern interpretationsbedürftig. Es ist deshalb weiterhin eine Fall-zu-Fall Betrachtung notwendig. In der Praxismitteilung fordert die ESTV sodann auch zur Einreichung eines Rulings für die konkreten Sachverhalte auf. Die Praxispräzisierung wird ab sofort auf alle offenen Sachverhalte angewandt.

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