PwC gewinnt grundlegenden Fall für Gemeinwesen vor dem Bundesgericht

Tobias Meier Kern
Director Tax & Legal Services,  PwC Switzerland

PwC hat für eine Gemeinde in der Region Zürich einen grundlegenden Fall vor dem Bundesgericht gewonnen. Der Entscheid des Bundesgerichts ermöglicht es Gemeinwesen neu, auf gewissen Investitionen in der Vergangenheit und der Zukunft Vorsteuern geltend zu machen.

Hintergrund:

Die Liegenschaftsabteilung einer Gemeinde hatte bereits seit mehreren Jahren die Kosten für die Nutzung ihrer Immobilien intern und extern weiterverrechnet. Als die Gemeinde ein neues Gemeindehaus baute, entschloss sie sich, auf diesen internen und externen Weiterverrechnungen freiwillig Mehrwertsteuer zu belasten (zu optieren). In der Folge machte die Liegenschaftsabteilung sämtliche Vorsteuern auf dem Bau und Betrieb des neuen Gemeindehauses geltend.
Im Rahmen einer Mehrwertsteuerkontrolle verweigerte die ESTV den Vorsteuerabzug, da gemäss ihrer Praxis eine nicht spezial- und somit steuerfinanzierte Dienststelle keine Vorsteuern auf Investitionen geltend machen dürfe. Als Begründung für diese Praxis führte die ESTV aus, dass der Geldfluss von der Dienststelle, welche die Steuern vereinnahmt, an eine andere Dienststelle (vorliegend die Liegenschaftsabteilung) eine Subvention darstelle, was gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG zu einer Reduktion des Rechts auf Vorsteuerabzug beim Empfänger der Subvention führt.

Das Bundesgericht hat nun diese Praxis der ESTV für ungültig und als nicht dem MWSTG entsprechend erklärt. Das Bundesgericht hat insbesondere explizit entschieden, dass ein Geldfluss innerhalb eines Gemeinwesens keine Subvention darstellen und demzufolge auch nicht zu einer Kürzung des Rechts auf Vorsteuerabzug führen kann.


Was ist zu tun?

Jede Gemeinde oder Stadt, jeder Kanton usw., bei welchen in der Vergangenheit Vorsteuern auf Investitionen, welche zu steuerbaren Erträgen geführt haben (z. B. optierte Vermietung von Liegenschaften), angefallen sind, können diese Vorsteuern nun bei der ESTV geltend machen.

Wenn Sie Fragen haben oder gerne Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich an Ihre übliche Kontaktperson bei PwC oder an Jeannine Haiböck oder Olivier Comment.


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