In Frankreich wird ab dem 1. Januar 2019 eine allgemeine Quellensteuerpflicht eingeführt. Die Einführung wurde um ein Jahr verschoben, um den Arbeitgebern und Behörden mehr Zeit zur Vorbereitung einzuräumen. Leider sind die verfügbaren Informationen nicht ganz verlässlich.
Das Wichtigste auf einen Blick
Am 1. Januar 2019 führt Frankreich eine allgemeine Quellensteuerpflicht ein. Bislang wurden in Frankreich nur jene Personen an der Quelle besteuert, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in Frankreich hatten. Das Besondere: Die Verpflichtung zur Einbehaltung von Quellensteuern (von Personen und Einkommen, die in Frankreich steuerpflichtig sind) betrifft auch Arbeitgeber, die ihren Sitz ausserhalb von Frankreich haben. Betroffen sind ausländische Arbeitgeber, die Löhne an Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Frankreich über eine ausländische Lohnbuchhaltung auszahlen. Bis vor kurzem war unklar, wie sich die Einführung des neuen Quellensteuerregimes auf Schweizer Unternehmen auswirkt, die Grenzgänger aus Frankreich beschäftigen. Nun haben die französischen Steuerbehörden klargestellt, dass Grenzgänger aus Frankreich in die Schweiz von der allgemeinen Besteuerung an der Quelle ausgeschlossen sind. Diesen Mitarbeitern werden die Steuern auf Erwerbseinkommen mit einem «Direct Debit» direkt dem Bankkonto belastet.
Grenzkantone mit bilateralem Abkommen
Die Besteuerung von Grenzgängern aus Frankreich in der Schweiz ist abhängig davon, ob diese täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren oder nicht. Diverse Grenzkantone (BS, BL, BE, SO, VD, VS, NE, JU) haben ein bilaterales Abkommen mit Frankreich ratifiziert. Dieses definiert die Besteuerung von Grenzgängern. Demnach verbleiben französische Grenzgänger, die in den Abkommenskantonen für Schweizer Unternehmen arbeiten, für diese Einkommen in Frankreich einkommenssteuerpflichtig, sofern sie täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Spezialfall Kanton Genf
Der Kanton Genf hat ein anderes bilaterales Abkommen mit Frankreich unterzeichnet. Gemäss diesem sind Grenzgänger aus Frankreich für die im Kanton Genf erzielten Einkünfte in der Schweiz steuerpflichtig. Die Schweiz gibt in diesem Fall einen Teil der Steuern an den französischen Fiskus ab. Grenzgänger aus Frankreich, die in andere Kantone pendeln, werden gemäss den ordentlichen Tarifen an der Quelle besteuert.
Genau hinschauen empfohlen
Schweizer Unternehmen sind im Hinblick auf Grenzgänger aus Frankreich nicht direkt von der Einführung des neuen Quellensteuerregimes betroffen. Wir empfehlen trotzdem, bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten in, nach oder aus Frankreich genau hinzuschauen. Möglicherweise können grosse Aufwände und damit verbundene Kosten entstehen. Bei Entsendungen nach Frankreich stellt sich die Frage der Quellenbesteuerung nämlich insbesondere auch dann, wenn die Schweizer Gesellschaft keine Niederlassung in Frankreich unterhält.
Das Wichtigste in Kürze
- In Frankreich wird per 1. Januar 2019 eine allgemeine Quellensteuerpflicht eingeführt, die auch Arbeitgebende betreffen kann, die ihren Sitz ausserhalb von Frankreich haben.
- Schweizer Arbeitgebende mit Grenzgängern aus Frankreich sind aber zunächst nicht betroffen.
- Genaues Hinschauen wird bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten von/nach Frankreich unerlässlich.