Sozialversicherungen: Verwaltungsräte aufgepasst!

05 Okt 2018

Wenn ein Unternehmen seine Beiträge an Sozialversicherungen nicht entrichtet, ist das kein Kavaliersdelikt. Bei juristischen Personen haften die Verwaltungsräte, die Geschäftsleitung oder Liquidatoren solidarisch für Schäden, die der Sozialversicherung zugefügt werden. Ein aktueller Entscheid des Bundesgerichts erinnert die Organe an diese Pflicht – und an die Risiken bei Nichteinhaltung.

Am 26. Juni 2018 fällte das Bundesgericht sein Urteil 9C_599/2017 zu einem Fall, der sich wie folgt ereignete: Person X war Verwaltungsrat eines KMU mit 25 Mitarbeitenden und einer einfachen Verwaltungsstruktur. Person Y war Geschäftsführer. Die zuständige kantonale Ausgleichskasse stellte ab Mai 2012 Betreibungsbegehren für das KMU aus; ab Oktober 2013 folgten Verlustscheine. Die Ausgleichskasse informierte Verwaltungsrat X zeitnah über eine mögliche Schadenersatzpflicht. Dieser trat umgehend aus dem Verwaltungsrat aus. Kurz danach wurde Person Y als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Im April 2015 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Kurz danach erhielt der ehemalige Verwaltungsrat X per Verfügung der Ausgleichskasse eine Aufforderung zur Rückerstattung von CHF 150’000 an entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen, basierend auf der Organhaftung gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

Verwaltungsräte haften

Eine solche Organhaftung entsteht, wenn kumulativ ein Schaden, eine Pflichtverletzung durch das Organ, ein Kausalzusammenhang und Adäquanz vorliegen. Die Gerichte stellen hier sehr hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Verwaltungsräten. Sie erwarten, dass sich diese im Falle von KMUs intensiv über den Geschäftsgang und ausstehende Rechnungen informieren.

Urteil mit schweren Konsequenzen

Das zuständige kantonale Gericht lehnte den Verteidigungsversuch des Verwaltungsrates ab. Dieser gab an, er sei von der Ausgleichskasse nicht rechtzeitig über die Ausstände in Kenntnis gesetzt worden. Verwaltungsrat X habe gewusst, dass der Geschäftsführer bereits im Zusammenhang mit dem Konkurs einer anderen Gesellschaft für entgangene Sozialversicherungsbeiträge schadenersatzpflichtig geworden sei. Aufgrund dieser Vorgeschichte hätte Verwaltungsrat X die Beitragszahlung mit erhöhter Aufmerksamkeit überprüfen müssen. So hätte er sich Informationen beschaffen können (beispielsweise Bankauszüge und Belastungsanzeigen oder einen Kontoauszug von der Ausgleichskasse) und Massnahmen für die ordnungsgemässe Zahlung treffen müssen. Die fehlende Kompetenz zur Ausführung von Zahlungen sei gemäss Rechtsprechung nicht entlastend.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. So muss Verwaltungsrat X für die Fehler, die Geschäftsführer Y begangen hat, geradestehen.

Risiken erkennen und minimieren

Die Pflichten von Verwaltungsräten unterscheiden sich je nach Grösse des Unternehmens. Sie lassen sich nicht alle über einen Leisten schlagen. Verwaltungsräte von Grossunternehmen können nicht für jede Leistung die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge überprüfen und sicherstellen. Hier überwachen sie insbesondere die Arbeit der Geschäftsführung. In kleinen Unternehmen hingegen steht der Verwaltungsrat stärker in der Pflicht. Er muss näher am Tagesgeschäft sein und die vorliegenden Informationen kritisch prüfen. Gegebenenfalls muss er sie durch eigene Nachforschungen ergänzen.

In Kürze

  • Verwaltungsräte haften solidarisch für die (korrekte und rechtzeitige) Ablieferung von Sozialversicherungsbeiträgen. Diesen Umstand hat ein im Juni 2018 publiziertes Bundesgerichtsurteil in Erinnerung gerufen.
  • Beurteilt wurde ein Fall, wo ein Verwaltungsrat seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, indem er es unterlassen hat, sich Bestätigungen und Informationen aus neutraler Hand zu beschaffen. Dies führte im vorliegenden Fall zu persönlicher Haftung des Verwaltungsrats.
  • Verwaltungsräte sind gut beraten, ihre Pflichten genau zu kennen und in der Praxis - nötigenfalls auch gegen Widerstand - wahrzunehmen.