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15/07/22
Florian Felten
Senior Manager, Real Estate Taxes, PwC Switzerland
Eine Pensionskasse hat im Rahmen einer Vermögensübertragung ihr gesamtes Immobilienportfolio zum Verkehrswert an eine Anlagestiftung übertragen. Verschiedene Kantone haben einem Aufschub der Besteuerung des Grundstückgewinns zugestimmt, die Stadt Zürich wollte die Steuererhebung jedoch nicht aufschieben.
Die von der Pensionskasse erhobene Einsprache wurde vom Steueramt der Stadt Zürich abgelehnt. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hiess den Rekurs jedoch gut. Gestützt wurde dieser Entscheid durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich.
Nichtsdestotrotz erhob das Steueramt der Stadt Zürich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Monistische Kantone (wie auch der Kanton Zürich) müssen für Zwecke der Grundstückgewinnsteuer die Schranken des StHG beachten. Dass das StHG keine abschliessende Aufzählung von Umstrukturierungstatbeständen enthält, sondern lediglich generelle Voraussetzungen (wie z.B. den Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz sowie die Übernahme der Gewinnsteuerwerte) ist dabei unbeachtlich.
Das BVG schliesst bei Vorsorgeeinrichtungen die Erhebung von Gewinnsteuern bei Fusionen und Aufteilungen aus. Gewinnsteuern sind gemäss Bundesgericht im Sinne von «Steuern auf Mehrwerten aus der Veräusserung von Liegenschaften» zu verstehen und decken auch das System der monistischen Kantone ab. Das BVG gibt jedoch keine Hinweise, was unter den Tatbeständen «Fusion» und «Aufteilung» zu verstehen ist.
Das BVG wurde im Jahr 1982 erlassen. Den Kantonen wurden jedoch erst mit Inkrafttreten des StHG im Jahr 1993 Vorgaben zur Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer gemacht. Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung («FusG») im Jahr 2004 hatte Einfluss auf verschiedene Gesetze und so wurden sowohl das StHG als auch das StG ZH von der Einführung des FusG beeinflusst.
Im BVG erfolgten jedoch keine Anpassungen aufgrund des FusG. Insbesondere wurde darauf verzichtet, die Terminologie des BVG an diejenige des FusG beziehungsweise des StHG anzupassen.
Gemäss Bundesgericht spricht nichts dagegen, den Aufschub von Grundstückgewinnsteuern bei der Umstrukturierung von Einrichtungen der Personalvorsorge primär nach der speziell auf Vorsorgeeinrichtungen zugeschnittenen Regeln des BVGs zu prüfen. Dies schliesst jedoch einen Steueraufschub gestützt auf die allgemeinen Umstrukturierungsregeln (sowohl nach StHG sowie nach StG ZH) nicht aus.
Vgl. dazu E. 5 des Entscheids 2C_380/2021 des Bundesgerichts vom 28. Februar 2022.
Das Steueramt der Stadt Zürich argumentiert, dass Vorsorgeeinrichtungen nach dem StHG der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Die Bestimmungen des BVG seien auf Fälle anzuwenden, in denen die Vorsorgeeinrichtung aus rechtlichen Gründen gezwungen sei, Grundstücke zu übertragen. Folglich können Aufteilungen im Sinne des BVGs nur Teil- sowie Gesamtliquidationen umfassen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich argumentierte hingegen, dass die zivilrechtlich als Vermögensübertragung nach FusG ausgestaltete Transaktion wirtschaftlich einer Ausgliederung gleichkomme, die unter den Begriff der «Aufteilung» subsumiert werden könne.
Das Bundesgericht hat die Auffassung der Vorinstanz gestützt, dass ein Steueraufschub im Sinne des BVG erfüllt ist. Ob auch aufgrund des StG ZH eine steuerneutrale Transaktion vorliegt, könne offen bleiben, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen sei.
Vgl. dazu. E. 6 in 2C_380/2021
Vorliegend wurde der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer von der Mehrheit der Kantone vorab bestätigt. Die Argumente des Steueramts der Stadt Zürich waren äusserst fraglich, was die Gerichte auf allen Ebenen (Steuerrekursgericht, Verwaltungsgericht und Bundesgericht) bestätigt haben.
Die Rechte der Versicherten wurden (im vorliegenden Fall) geschützt, nichtsdestotrotz werden sie unverschuldet Kosten tragen müssen. Steuerpflichtige müssen bei Einsprachen und Beschwerden Kostenabwägungen treffen, wohingegen der Staat – Steuereinnahmen sei Dank – keine Kosten zu scheuen braucht.
Am Schluss bezahlen Versicherte mit Wohnsitz in der Stadt Zürich also «doppelt».
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