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Die Abgabefrist für die Steuererklärung variiert je nach Kanton. Meist ist eine erste Fristerstreckung kostenlos. Reicht auch dieser Aufschub nicht, können Sie eine zweite Fristerstreckung beantragen. Je nach Kanton herrscht eine strenge Fristenpraxis. Wir empfehlen, den Antrag für eine weitere Fristerstreckung vor Ablauf der bestehenden Frist einzureichen. Denn ab der zweiten Fristerstreckung fallen in den meisten Kantonen Gebühren zwischen CHF 20 und CHF 40 an. Falls Sie keine Fristerstreckung beantragen und die Steuererklärung nicht einreichen, stellt Ihnen die Steuerverwaltung eine Mahnung mit einer letzten Einreichungsfrist von 10 bis 30 Tagen zu (ebenfalls gebührenpflichtig). Verpassen Sie auch diese Zeitspanne, droht eine amtliche Einschätzung nach Ermessen. Gegen diese können Sie innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Eine solche ist mit administrativem Mehraufwand verbunden.
Steuerbar ist das Eigenkapital Ihrer Bücher nach Gewinnverwendung. Hinzu kommen allfällige versteuerte stille Reserven, mindestens aber das einbezahlte Grund- oder Stammkapital. Erfolgt neben der ordentlichen Generalversammlung auch noch eine ausserordentliche Generalversammlung mit Dividendenausschüttung, können Sie diese vom steuerbaren Kapital abziehen (solange das entsprechende Steuerjahr noch nicht rechtskräftig veranlagt ist).
Beteiligungserträge sind Dividendenzahlungen oder Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen. Damit der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden kann, muss die empfangende Gesellschaft zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital, zu mindestens 10% am Gewinn und an den Reserven der anderen Gesellschaft beteiligt sein oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million halten. Bei Kapitalgewinnen gilt der Verkehrswert von CHF 1 Million nicht und die Beteiligung muss zusätzlich noch mindestens ein Jahr im Besitz der veräussernden Gesellschaft gewesen sein.
Bei der Berechnung des Beteiligungsabzuges wird der Nettoertrag aus Beteiligungen ins Verhältnis zum steuerbaren Reingewinn gesetzt. Diesen zu bestimmen ist verhältnismässig einfach: Es handelt sich um den steuerbaren Gewinn nach Verlustverrechnung. Darum sollten Sie wenn möglich keine Dividendenerträge oder Kapitalgewinne bei steuerlich nutzbaren Verlusten realisieren.
Für den Nettoertrag aus Beteiligungen wird Ihre Kalkulation in der Regel etwas ausführlicher: Er entspricht dem Bruttoertrag aus Beteiligungen, gekürzt um die anteiligen Verwaltungskosten, allfällige Abschreibungen auf dieser Beteiligung und dem anteiligen Finanzierungsaufwand. Die Abschreibungen sowie der Finanzierungsaufwand (grundsätzlich Schuldzinsen) werden ohne grossen Interpretationsspielraum ermittelt. Der Finanzierungsaufwand ist im Verhältnis des steuerlich massgebenden Buchwertes der ertragsbringenden Beteiligung zu den gesamten Aktiven umzulegen.
Fehler zu Ungunsten Ihres Unternehmens geschehen meistens bei der Berechnung des Verwaltungsaufwands. Dieser beträgt in den offiziellen Formularen 5% des Bruttobeteiligungsertrages. Beim Nachweis von tatsächlich tieferen Verwaltungskosten dürfen Sie auch diese abziehen. Das kann Ihre Steuerbelastung deutlich positiv beeinflussen.
Für die Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals gehen Sie vom Verkehrswert der Aktiven aus. Massgebend sind die Verkehrswerte am Ende der Steuerperiode vor Gewinnverwendung. Sofern Sie keine höheren Verkehrswerte nachweisen, geht die Steuerverwaltung von den Gewinnsteuerwerten aus. Damit sie Ihnen kein verdecktes Eigenkapital und allfällige Zinsen darauf aufrechnet, empfehlen wir, der Steuererklärung eine Berechnung des verdeckten Eigenkapitals mit den höheren Verkehrswerten (sofern vorhanden) beizulegen. Das erspart Ihnen zusätzlichen Aufwand.
Die Verordnung über die Verrechnungssteuer schreibt vor, dass eine inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung unaufgefordert mit dem Formular 103 beziehungsweise 110 diese Unterlagen einreichen muss: den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Kopie der Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Antrag zur Gewinnverwendung), das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverwendung und die Fälligkeit. Diese Pflicht gilt nicht nur für eine steuerbare Leistung (z.B. Dividendenausschüttung), sondern auch, wenn:
Steuererklärungen mögen für Unternehmen lästig sein. Trotzdem bieten sie jedes Jahr die Chance, eine unnötig hohe Steuerlast zu vermeiden. In diesem Blogpost geben wir fünf praktische Hinweise zu den Schwerpunktthemen Fristen, Dividendenausschüttung, Beteiligungsabzug, verdecktes Eigenkapital und Verrechnungssteuer.
Mehr zum Thema Steuererklärung erfahren Sie direkt auf unserer Website im Kapitel Steuererklärung für juristische Personen. Oder gerne auch im persönlichen Gespräch.