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In der Sitzung vom 8. November 2024 hat der Landtag in zweiter Lesung die Abänderungen des Steuergesetzes Liechtenstein behandelt und verabschiedet. Die voraussichtliche erstmalige Anwendung der abgeänderten Bestimmungen betrifft das Steuerjahr 2025.
Die Gesetzesänderung beinhaltet insbesondere die folgenden Bestandteile des liechtensteinischen Steuergesetzes (SteG):
Neben diesen sind diverse weitere Änderungen verabschiedet worden, welche die Besteuerung sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen beeinflussen, unter anderem die Anpassung an die Teuerung bei der kalten Progression und die Festlegung der Höhe des Sollertrags im Steuergesetz. Zudem umfasst die Änderung eine Aufnahme zur Regelung der Verjährungshemmung bei der Wiedereintragung von im Handelsregister gelöschten juristischen Personen.
Bisher fiel die Widmungssteuer an, sofern bei der Übertragung von Vermögen von einer in Liechtenstein ansässigen Person auf eine juristische Person, beziehungsweise bei besonderen Vermögenswidmungen (Stiftung), die daraus resultierenden Begünstigungen/Anteile nicht mehr der Vermögenssteuer unterliegen. Dies ist der Fall, wenn die Begünstigungen nicht wertmässig bestimmbar sind und auch keine stellvertretende Vermögensbesteuerung (Optierung) erfolgt, sowie bei wertmässig bestimmbaren Begünstigungen, bei welchen die Begünstigten im Ausland wohnhaft sind. Die Bestimmung zur Widmungssteuer wird auf bestimmte Konstellationen beschränkt und fällt neu bei der Übertragung von Vermögen auf eine juristische Person beziehungsweise besonderen Vermögenswidmungen nicht mehr an, wenn diese Begünstigungen/Anteile wertmässig bestimmbar und Personen mit Wohnsitz im Ausland zuzuordnen sind.
Eine der verabschiedeten Änderungen betrifft die Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffungen. Neu wird ein Steueraufschub bei Ersatzbeschaffungen bei selbst genutztem Wohneigentum eingeführt. Auf Antrag hin wird die Besteuerung bei einer Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft aufgeschoben, sofern der Erlös innerhalb von zwei Jahren für den Erwerb oder den Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft im Inland verwendet wird. Im Falle eines Tauschs gilt weiterhin die Differenz des Verkehrswerts des empfangenen Grundstücks (Sachwert und Aufgeld) und den Anlagekosten des abgegebenen Grundstücks als Grundstückgewinn. Die Aufhebung des Steueraufschubs in der Höhe der Gleichwertigkeit der beiden Tauschgrundstücke wurde vom Landtag nicht akzeptiert.
Mit der Gesetzesänderung besteht künftig die Möglichkeit, ausländische Verrechnungspreiskorrekturen auf Antrag in Liechtenstein geltend zu machen, selbst dann, wenn kein Doppelbesteuerungs- oder Gegenseitigkeitsabkommen besteht, sofern bestimmte Anwendungsvoraussetzungen vorliegen. Bis anhin war dies nur möglich bei Bestehen einer Verständigungsvereinbarung, eines Schiedsspruchs nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder der Gegenseitigkeit mit dem involvierten Staat. Diese Änderung ist insbesondere von Nutzen für international tätige Unternehmen, welche von Verrechnungspreisprüfungen und daraus resultierenden steuerlichen Korrekturen betroffen sind, was zu einer steuerlichen Doppelbelastung führen kann.
Der Betriebsstättenbegriff wird neu um den Begriff der Vertreterbetriebsstätte erweitert, sodass auch dann eine Betriebsstätte begründet werden kann, wenn keine feste Geschäftseinrichtung besteht. Dadurch wird es möglich, das Besteuerungsrecht aufgrund einer solchen Vertreterbetriebsstätte auszuüben, welches in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen bereits geregelt ist, was bis anhin nicht möglich war.
Ebenso besteht neu die Möglichkeit einer uneingeschränkten Verlustverrechnung bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Liquidation einer juristischen Person sowie bei dem Wechsel der Besteuerungsart.