Q2 | 2024

Tax Newsletter Zentralschweiz

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  • 08/08/24

In unserem Newsletter informieren wir Sie über nationale und internationale Entwicklungen im Bereich der Unternehmenssteuern, indirekten Steuern sowie des Transfer Pricings.

Unternehmenssteuern

Pillar 2 – fourth set of administrative guidance

Die OECD hat am 17. Juni weitere Guidance zu Pillar 2 veröffentlicht, welche die Rückforderungsregel für latente Steuerverbindlichkeiten, die grenzüberschreitende Steuerallokation, Gewinne und Steuern in bestimmten Strukturen mit Flow-Through-Gesellschaften und die Behandlung von Verbriefungsvehikeln abdecken. Sie finden die Leitlinien unter dem folgenden Link: guidance. Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Pillar Two Nice List unter diesem Link.

BEPS 2.0 Pillar Two – Belgian Pillar Two Compliance notification

In 2023 hat Belgien die Pillar 2 Regeln offiziell in Kraft gesetzt. Die lokalen Vorschriften schreiben vor, dass sich die unter die Regeln fallenden Unternehmen bis Mitte Juli 2024 bei der Zentralen Unternehmens-Datenbank (Kruispuntbank van Ondernemingen / Banque Carrefour des Entreprises) registrieren müssen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter diesem Link.

EU Public Country-by-Country Reporting PwC Tracker

PwC hat einen EU Public Country-by-Country Reporting (pCbCR) Tracker erarbeitet. Der EU pCbCR Tracker gibt Überblick über den Status der Umsetzung der EU pCbCR-Richtlinie in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Er hält Sie über die neuesten EU pCbCR-Anforderungen auf dem Laufenden, einschliesslich Meldeschwellen, Meldefristen und möglichen Strafen. Der Tracker ist unter folgendem Link kostenlos zugänglich: PwC’s EU Public Country-by-Country Reporting (pCbCR) Tracker

EU FASTER Directive

Die EU-Finanzminister haben sich am 14. Mai grundsätzlich auf die schnellere und sicherere Entlastung von Quellensteuern (FASTER) geeinigt, ein Gesetz zur Beschleunigung grenzüberschreitender Quellensteuerrückerstattungsverfahren. Aufgrund eines Einspruchs Estlands konnte jedoch keine Einigung über eine Aktualisierung der Mehrwertsteuervorschriften erzielt werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren PwC Tax Policy Alerts: (FASTER, ViDA). 

International Tax News 

Für laufende Updates aus der internationalen Steuerwelt empfehlen wir unsere international Tax News, diese sind für Sie unter diesem Link abrufbar: 

Spesenreglement

Die SSK hat ein neues Muster-Spesenreglement sowie eine Mustervorlage für die Autopauschale veröffentlicht (beide gültig ab 1.5.24). Die Mustervorlagen finden Sie unter diesem Link.

Investition der OECD Mindeststeuer in neue Standortmassnahmen (Kanton Zug)

Der Kanton Zug hat am 16. Mai 2024 seine Pläne publiziert, wie die voraussichtlich zusätzlich eingenommenen Mittel aus der OECD-Mindestbesteuerung (Säule 2 / QDMTT) investiert werden sollen. Die Medienmitteilung finden Sie unter diesem Link

Die öffentliche Konsultation zum Gesetzesentwurf ist bis zum 15. September 2024 zur Kommentierung geöffnet. 

Allgemeiner Überblick 

Zug erwartet durch die 2. Säule jährlich rund CHF 200 Mio. (Nettobetrag) und konzentriert sich auf drei Themen, um seine Attraktivität als Wirtschaftsstandort aufrechtzuerhalten: 

  1. Soziale Massnahmen (Kinderbetreuungsangebot, höhere kantonale Beiträge an Privatschulen und Investitionen in den Wohnungsbau, um den Wohn- und Arbeitsraum attraktiv zu halten) – die erwarteten jährlichen Investitionskosten in diesen Bereich betragen rund CHF 46 Mio. 
  2. Infrastruktur- und Innovationsprojekte (Blockchain Zug Joint Research Initiative, ETH Learning Factory Zug usw.) – die erwarteten jährlichen Kosten in diesen Bereich belaufen sich auf rund CHF 16 Mio.  
  3. Standortentwicklungsgesetz (System der Direktförderung von Unternehmen für Nachhaltigkeit und Innovation) – die jährlichen Investitionskosten in diesen Bereich betragen maximal CHF 150 Mio. 

Die lancierte öffentliche Vernehmlassung konzentriert sich auf den Bereich 3, d.h. den Entwurf des Standortentwicklungsgesetzes. Die wichtigsten Aspekte sind im Folgenden zusammengefasst. 

Standortentwicklungsgesetz ('SEG') 

Der SEG-Vorschlag sieht derzeit die folgenden Hauptaspekte vor: 

  • Direkte finanzielle Unterstützung an Unternehmen soll wahrscheinlich in Form von Subventionen erfolgen (im Gegensatz zu Steuergutschriften). Dieser Aspekt wird jedoch von den kantonalen Behörden genauer analysiert; 
  • Das SEG legt nur die Grundlagen des Subventionssystems fest, während die entsprechende Verordnung detailliertere Bestimmungen enthält. Dieser gesetzliche Rahmen soll es Zug ermöglichen, das Subventionssystem bei Bedarf anzupassen (z. B. im Hinblick auf einen sich möglicherweise ändernden internationalen Rahmen); 
  • Die maximale Subvention pro Unternehmen basiert auf 1,5 % des durchschnittlichen steuerpflichtigen Unternehmenseinkommens (der letzten drei Steuerperioden); 
  • De-minimis-Regelung: Subventionen werden nur Unternehmen gewährt, die ein durchschnittliches steuerpflichtiges Jahreseinkommen von CHF 500’000 hatten (was zu einer Subvention von mindestens CHF 7’500 führen würde); 
  • Maximale kantonale Gesamtsubvention von CHF 150 Mio. pro Jahr für alle Subventionsanträge. Dieser kantonale Höchstbetrag soll für die Jahre 2026-2028 gelten. Danach legt der Regierungsrat in Zusammenarbeit mit dem Kantonsparlament den jährlichen Höchstbetrag fest; 
  • Drei Förderkategorien: Innovation (Inputseite) / Innovation (Outputseite) / ESG-Massnahmen; 
  • Für die Berechnung der max. jährlichen Förderung pro Unternehmen werden die drei Förderkategorien addiert; 
  • Der Gesetzesentwurf (siehe insbesondere Seiten 47 ff. des Erläuterungsberichts und des Gesetzesentwurfs) enthält genauere Angaben zu den Kennzahlen, die innerhalb der drei Förderkategorien verwendet werden sollen.

Investition der OECD Mindeststeuer in neue Standortmassnahmen (Kanton Basel-Stadt)

Am 24. Juni 2024 publizierte der Kanton Basel-Stadt als zweiter Kanton seine Pläne, wie die zusätzlich zu erwartenden Mittel aus der OECD-Mindestbesteuerung (Säule 2 / QDMTT) investiert werden sollen. Die Medienmitteilung finden Sie unter diesem Link.

Massnahmen 

Das Baseler Paket soll sicherstellen, dass der Kanton Basel-Stadt für bestehende, aber auch für neue Unternehmen ein attraktiver Investitionsstandort bleibt. Ab 2025 sollen Unternehmen gemäss klar definierten Kriterien Subventionen oder international anerkannte Steuergutschriften beantragen können. Die Massnahmen zur Standortförderung konzentrieren sich auf die drei Bereiche Innovationen, Gesellschaft und Umwelt: 

  • Innovationsförderung: Unterstützt werden Personalausgaben für Innovationstätigkeiten im Kanton Basel-Stadt (Forschung, Entwicklung, Innovation) sowie Standortverpflichtungen wie der Erhalt und die Verlagerung von physischen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsanlagen in den Kanton Basel-Stadt und in die Schweiz. 
  • Sozialförderung: Über das gesetzliche Minimum hinausgehende Elternzeit für Unternehmen sowie neuartige Forschungskooperationen mit Universitäten von globalem Nutzen sollen unterstützt werden. 
  • Umweltförderung: Konkrete Treibhausgasreduktionen in Unternehmen sollen unterstützt und Energieeffizienz gefördert werden. 

Die Beiträge zur Förderung dieser Bereiche (mit Ausnahme der Forschungskooperationen) fliessen der Wirtschaft zu und werden aus einem neuen «Fonds Innovation-Gesellschaft-Umwelt» finanziert, der mit mindestens CHF 150 Mio. und höchstens CHF 300 Mio. pro Jahr dotiert sein soll. 

Zur Finanzierung des neuen «Fonds Innovation-Gesellschaft-Umwelt» sind folgende Steuermassnahmen vorgesehen: 

  • Einführung einer zweiten Tarifstufe von 8,5% auf Gewinnen über CHF 50 Mio. für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren für die kantonale Einkommenssteuer. 
  • Senkung der maximalen Entlastung aufgrund der Patentbox für die kantonale Einkommenssteuer von 40% auf 5% des steuerbaren Einkommens.

Klimapolitik

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2024 seine ablehnende Position zur Volksinitiative “Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)” festgelegt, da die Initiative kein taugliches Mittel zur Erreichung der Klimaziele sei. Die Mitteilung finden Sie unter diesem Link.

Besteuerung der juristischen Personen

Die ESTV hat eine aktualisierte Fassung des Artikels “Besteuerung der juristischen Personen” veröffentlicht. Den Artikel finden Sie unter diesem Link

Anforderungen an die digitale Buchhaltung

Die Steuerverwaltung Luzern hat einen Newsletter zu den Anforderungen an die digitale Buchhaltung publiziert. Diesen finden Sie unter diesem Link.

Minimalsteuer auf Liegenschaften

Die Steuerverwaltung Luzern hat einen Newsletter zu der Anwendung der Minimalsteuer im Zusammenhang mit Liegenschaften bei juristischen Personen veröffentlicht. Diesen Newsletter finden Sie unter diesem Link

Aktuelle Rechtsprechung

Anbei finden Sie eine Auswahl der für Sie allenfalls interessanten Urteile des Bundesgerichts, Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte:

  • BGer vom 19. Dezember 2023: Besteuerung von Renteneinkünften aus ausländischen freiwilligen Vorsorgeeinrichtungen. Ausländische Vorsorgeeinrichtungen müssen daraufhin geprüft werden, ob sie mit schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen vergleichbar sind. Ist dies nicht der Fall, gelten die Einkünfte aus der jeweiligen beruflichen Vorsorgeeinrichtung als steuerbares Einkommen. Dies gilt sowohl für die direkten Bundessteuern als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern.
  • BGer vom 29. Januar 2024: Verjährung bei Verrechnungssteuerhinterziehung und Behandlung von Verwaltungsstrafentscheiden. Bei Verrechnungssteuerhinterziehung muss die Verjährungsfrist genau bestimmt werden. Wenn das der Verrechnungssteuer unterliegende Unternehmen vor der Festsetzung der Verrechnungssteuer nicht mehr existiert, können die für die Verrechnungssteuer mitverantwortlichen Personen dennoch verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden. 
  • BGer vom 2. April 2024: Zulässigkeit der Präponderanzmethode als Nachweis des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung
  • BVGer vom 30. April 2024: Kein rückwirkender Antrag des Meldeverfahrens für die Verrechnungssteuer, die ohne Vorbehalt bereits ausbezahlt wurde

PwC Newsletter 

Wir hoffen, dass dieser Newsletter einige für Sie spannende Themen beinhaltet. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.  

Für laufende Updates aus der Steuerwelt empfehlen wird zudem unseren personalisierten Newsletter, für welchen Sie sich gerne unter diesem Link registrieren können.

Indirekte Steuern

Mehrwertsteuer

PwC gewinnt wegweisenden Fall, der es Gemeinwesen ermöglicht, zusätzliche Vorsteuern zurückzufordern

PwC hat für eine Gemeinde im Kanton Zürich, einen wegweisenden Fall vor dem Bundesgericht gewonnen. Diese Entscheidung ermöglicht es Gemeinwesen, Vorsteuern auf bestimmten Investitionen in der Vergangenheit sowie in der Zukunft zurückzufordern.

Was ist zu tun?
Jede Gemeinde, jeder Kanton, jede Stadt etc., bei der bisher Vorsteuern auf Investitionen angefallen sind, die zur Erzielung von steuerbarem Ertrag verwendet wurden (z. B. Gebäude, die mit Mehrwertsteuer vermietet wurden etc), kann nun bei der ESTV zurückgefordert werden. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns bitte, wir Unterstützen Sie gerne. Für weitere Informationen schauen Sie auf unserem Blog vorbei.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Mehrwertsteuererklärungen online eingereicht werden

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen ihre Mehrwertsteuer online über das ePortal abrechnen. Das Formular für die Mehrwertsteuererklärung kann nicht mehr in Papierform bestellt werden. Dies muss über das ePortal erfolgen, indem entweder die MwSt-Erklärung pro oder die MwSt-Erklärung easy verwendet wird. Das ePortal ermöglicht eine einfachere Kommunikation mit den Steuerbehörden und eine schnellere Bearbeitung der Anträge

Ab dem 1. Januar 2025 werden die folgenden Anforderungen eingeführt:

  • Elektronische Anträge auf MwSt-Registrierung
  • Elektronische Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen
  • Elektronische Abgabe von Mehrwertsteuerkorrekturerklärungen

Steuerzahler können eine einjährige Übergangsfrist für die Umstellung von der Papierform auf die elektronische Einreichung oder Kommunikation beantragen.

 

Zoll

Parlamentarische Entscheidungen zur Zollanmeldepflicht und Wahlfreiheit bei der Zollanmeldung

Der Schweizerische Nationalrat hat kürzlich über zwei bedeutende Vorschläge zum neuen Zollgesetz abgestimmt: einen zur Lockerung der Zollanmeldepflicht und einen zur Förderung der Wahlfreiheit bei der Zollanmeldung. Diese Vorschläge haben eine erhebliche Debatte ausgelöst, und am 2. Juli 2024 hat die Kommission des Ständerates beide Massnahmen mit 12:0 bzw. 9:4 Stimmen abgelehnt.

Der erste Vorschlag sieht vor, nicht-zollpflichtige Waren von der Zollanmeldepflicht auszunehmen, um die Bürokratie für Importeure und Exporteure zu reduzieren, indem nur noch Waren, die Zollabgaben unterliegen, angemeldet werden müssen. Allerdings müssten die Daten der Zollanmeldung später dennoch aufgrund nationaler und internationaler Anforderungen eingereicht werden, was den Aufwand eher verschieben als reduzieren würde. Das Fehlen der Zollanmeldungen verringert die Effizienz der Zollkontrollen und verlangsamt die Grenzprozesse aufgrund vermehrter Kontrollen. Zudem hatte der Schweizer Zoll bereits eine vereinfachte Anmeldung für kleine Sendungen geplant, um die Bürokratie zu verringern.

Der zweite Vorschlag zielt darauf ab, Unternehmen mehr Kontrolle über ihre Zollprozesse und -kosten zu geben. Hierbei müssten Zollagenten für jede Zollanmeldung eine Vollmacht einholen und dürften den Empfängern keine Gebühren für die Zollabwicklung berechnen, es sei denn, dies wird ausdrücklich gewählt. Während dieser Vorschlag die Autonomie der Unternehmen unterstützt, besteht das Risiko, den Warenfluss zu stören, insbesondere bei kleinen E-Commerce-Sendungen.

Beide Vorschläge müssen im Rahmen der parlamentarischen Behandlung der Totalrevision des Zollgesetzes noch weiter im Ständerat beraten werden, was für den Herbst 2024 erwartet wird. Die Ablehnung dieser Vorschläge durch die Kommission des zweiten Rates spiegelt den erheblichen politischen Widerstand wider. Unternehmen sollten diese Entwicklungen genau beobachten, da sie die Zollprozesse und Compliance-Anforderungen erheblich beeinflussen könnten.

Ein Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes ist gemäss aktuellem Stand nicht vor 2026 zu erwarten. 

Modernisiertes Freihandelsabkommen mit Chile unterzeichnet

Am 24. Juni 2024 haben die EFTA-Staaten – Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen – ein Protokoll zur Modernisierung ihres Freihandelsabkommens (FHA) mit Chile unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll für das Abkommen, welches seit 2004 in Kraft ist, adressiert bisherige Lücken und orientiert sich stärker an neueren Handelsabkommen. Es führt neue Bestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung, Finanzdienstleistungen, KMU und E-Commerce ein.

Das aktualisierte FHA garantiert einen verbesserten Schutz von wichtigen schweizerischen geographischen Angaben und bietet umfassende Regelungen zur Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten, wodurch der rechtliche Rahmen für Wirtschaftsbeteiligte verbessert wird. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald die internen Genehmigungsprozesse in den EFTA-Staaten und Chile abgeschlossen sind.

Nahezu alle Schweizer Exporte nach Chile (99,99%) sind nun zollfrei, was die Kosten senkt und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen erhöht. Der Einbezug von Dienstleistungen, E-Commerce und Schutzrechten für geistiges Eigentum eröffnet neue Geschäftsmöglichkeiten, während der verstärkte Fokus auf geografische Angaben und geistige Eigentumsrechte die Attraktivität für Unternehmen, die in Chile tätig sind, steigert. Diese Modernisierung verspricht ein wettbewerbsfähigeres Handelsumfeld für Schweizer Unternehmen.

Schweiz verhängt weitere Sanktionen gegen Russland

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat seine Sanktionen gegen Russland ausgeweitet und 69 Einzelpersonen sowie 86 Unternehmen auf die Liste gesetzt. Diese Massnahme entspricht den Sanktionen der Europäischen Union und zielt auf Einzelpersonen ab, die in Bereichen wie Wirtschaft, Propaganda, Streitkräfte und Justiz tätig sind, sowie auf diejenigen, die für die Deportation ukrainischer Kinder und Mitglieder des Federal Security Service (FSB) verantwortlich sind. Darüber hinaus sind auch Unternehmen in den Bereichen Verteidigung, Finanzen und Handel betroffen, die Sanktionen umgehen. Dies erhöht die Gesamtzahl der sanktionierten Personen und Unternehmen und Organisationen auf über 2’200 und spiegelt die Massnahmen der EU wider.

Das Sanktionspaket der EU umfasst Massnahmen in den Bereichen Energie, Finanzen und Waren, die der Schweizerische Bundesrat derzeit auf eine mögliche Übernahme prüft.

Unternehmen müssen ihre internen Prozesse im Hinblick auf diese neuen Sanktionen überprüfen und entsprechende Kontroll- und Berichtssysteme implementieren und die Compliance sicherstellen. Die Stärkung der Compliance ist für Unternehmen unerlässlich, um den erweiterten Sanktionen gerecht zu werden und Risiken zu minimieren.

Start der Zentralen Zollabwicklung 

Am 1. Juli 2024 hat die Europäische Union die erste Phase des Systems für die zentrale Zollabwicklung (Centralised Clearance for Import - CCI) eingeführt, was einen bedeutenden Fortschritt in der Digitalisierung der Zollprozesse darstellt. Dieses System ermöglicht es Unternehmen, sämtliche Zollanmeldungen bei einer einzigen EU-Zollstelle einzureichen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Waren in die EU gelangen. Die zuständige Zollstelle koordiniert den gesamten Prozess über die Mitgliedstaaten hinweg.

Das CCI-System bietet mehrere Vorteile: Es beschleunigt die Zollabwicklung durch Automatisierung und Zentralisierung der Anmeldungen, reduziert Zollverfahren durch die Eliminierung einiger Schritte und vereinfacht die Verwaltung durch einen einzigen Ansprechpartner. Diese Zentralisierung führt auch zu Kosteneinsparungen und erhöht die Transparenz.

Um vom CCI-System profitieren zu können, müssen Unternehmen als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C) anerkannt sein und eine CCI-Bewilligung bei den lokalen Zollbehörden beantragen. Derzeit können Unternehmen in Bulgarien, Estland, Spanien, Luxemburg, Lettland, Litauen, Polen und Rumänien das System nutzen, wobei weitere Mitgliedstaaten im Laufe des nächsten Jahres hinzukommen sollen. Die erste Phase umfasst Standard-Zollanmeldungen, während die zweite Phase ab dem 2. Juni 2025 zusätzliche Funktionen wie vereinfachte Anmeldungen und verbrauchssteuerpflichtige Waren beinhalten wird.

Aktualisiertes Zollwertkompendium publiziert

Im April 2024 hat die Europäische Kommission das aktualisierte Zollwertkompendium veröffentlicht, das die Regeln zur Bewertung von Waren klarstellen, die in die EU eingeführt werden. Das Kompendium ist ein umfassender Leitfaden, der den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und Unternehmen hilft, Waren korrekt für Zollzwecke zu bewerten. Es erläutert die sechs Bewertungsmethoden, deckt verschiedene Szenarien ab und bietet Fallstudien zur Anwendung der Zollbewertungsregeln gemäss dem Unionszollkodex (UZK). Wichtige Aktualisierungen umfassen Leitlinien zur Bewertung von beschädigten oder defekten Waren, Einkaufskommissionen, Prototyp-Autos und Entwicklungsdienstleistungen.

Das Zollwertkompendium ist auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar und stellt eine wesentliche Ressource für die korrekte Bewertung von Waren im Zollprozess dar, da der Zollwert die Grundlage für die Berechnung der Zollabgaben bildet.

14. EU-Sanktionspaket zielt auf Umgehung ab

Am 24. Juni 2024 hat der Europäische Rat sein 14. Paket von wirtschaftlichen und individuellen Sanktionen verabschiedet, das darauf abzielt, Putins Regime und die am Konflikt in der Ukraine beteiligten Personen weiter zu schwächen. Dieses Paket richtet sich an zentrale Sektoren wie Energie, Finanzen und Handel und umfasst Massnahmen gegen die Umgehung von Sanktionen. EU-Muttergesellschaften sind nun verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Tochtergesellschaften keine Sanktionen verletzen. Der Rat hat 61 Unternehmen zur Liste der Unterstützer des russischen Militär- und Industriekomplexes hinzugefügt und strengere Exportbeschränkungen für Dual-Use-Güter und Technologien verhängt, die Russlands Verteidigungssektor stärken könnten. Zusätzlich sind 116 Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen, welche die Souveränität der Ukraine bedrohen, neuen Einschränkungen unterworfen.

Unternehmen, die unter EU-Recht agieren, sollten ihre internen Prozesse überprüfen und anpassen, um sicherzustellen, dass sie die neuen Massnahmen umsetzen. Dazu gehört die Einrichtung zusätzlicher Kontroll- und Berichtssysteme. Auch die Schweiz hat diese Sanktionen im Juli übernommen, was die Notwendigkeit einer erhöhten Wachsamkeit und Compliance für Unternehmen unterstreicht.

Neue Vorschriften zu Straftaten und Strafen bei Verstössen gegen EU-Sanktionen

Im April 2024 hat der Rat der Europäischen Union neue Rechtsvorschriften mit standardisierten Regeln für die Verfolgung von Verstössen gegen EU-Sanktionen verabschiedet. Diese Massnahme folgt dem Vorschlag der EU-Kommission vom Dezember 2022, der darauf abzielt, die Umgehung von Sanktionen zu verhindern und die Durchsetzung zu verbessern, insbesondere als Reaktion auf die russische Aggression gegen die Ukraine.

Die neuen Vorschriften verlangen von den EU-Mitgliedstaaten, effektive und verhältnismässige strafrechtliche Sanktionen für Verstösse gegen Sanktionen zu verhängen. Vorsätzliche Verstösse können mit Freiheitsstrafen und möglichen Geldstrafen geahndet werden. Auch Unternehmen können bestraft werden, wenn ein Verstoss von jemandem in einer Führungsposition begangen wird, einschliesslich der Aberkennung von Geschäftstätigkeiten und der Widerrufung notwendiger Genehmigungen.

Diese Richtlinie tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, wobei den Mitgliedstaaten zwölf Monate Zeit gegeben wird, um sie in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen sollten erwägen, robuste Exportkontrollmassnahmen wie ein internes Kontrollprogramm (ICP) einzuführen, um die Compliance sicherzustellen.

Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG)-Abgaben

In der EU erleben wir derzeit eine beträchtliche Dynamik in der Landschaft der ESG-Abgaben (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung). Laufend werden neue Abgaben eingeführt – sowohl kleinere als auch grössere –, um die wir uns kümmern müssen. Dazu gehören unter anderem die Plastikverpackungssteuer, Zuckersteuer und die Erweiterung der Herstellerverantwortung. All diese Themen fallen unter den ESG-Bereich und gewinnen zunehmend an Bedeutung. 

Deutschland: Einführung der Abgabe auf Einwegkunststoffe verschoben

Das Europäische Parlament hat einen Vorschlag über Verpackungen und Verpackungsabfälle angenommen, der Ziele für die Reduzierung von Verpackungen (5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040) enthält und die EU-Länder verpflichtet, insbesondere die Menge an Kunststoffverpackungsabfällen zu verringern. 

Um unnötige Verpackungen zu reduzieren, wird ein maximaler Leerraumanteil von 50 % für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen festgelegt; Hersteller und Importeure müssen ausserdem sicherstellen, dass Gewicht und Volumen der Verpackungen auf ein Minimum reduziert werden.

Reduktion von Verpackungen und Einschränkung bestimmter Arten:

  • Bestimmte Arten von Einweg-Plastikverpackungen werden ab dem 1. Januar 2030 verboten sein:
    • Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse,
    • Verpackungen von Lebensmitteln und Getränken, die in Cafés und Restaurants abgefüllt und konsumiert werden
    • Einzelportionen (z. B. für Gewürze, Soßen, Sahne, Zucker)
    • Kleinstverpackungen für Toilettenartikel und sehr leichte Kunststofftragetaschen (unter 15 Mikrometer).

Die neue Vorschrift beinhaltet ein Verbot der Verwendung so genannter „forever chemicals“ (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen oder PFAS) oberhalb bestimmter Schwellenwerte in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

  • Förderung der Wiederverwendung und Nachfülloptionen für Verbraucher:
    • Spezifische Wiederverwendungsziele für 2030 sind für Verpackungen von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (außer z. B. Milch, Wein, aromatisierter Wein, Spirituosen), Transport- und Verkaufsverpackungen sowie Sammelverpackungen vorgesehen. Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen eine fünfjährige Ausnahmeregelung von diesen Anforderungen gewähren.
    • Die Letztvertreiber von Getränken und Speisen zum Mitnehmen müssen den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, ihre eigenen Behälter mitzubringen. Außerdem müssen sie sich bemühen, bis 2030 10 % der Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung anzubieten.
  • Wiederverwertbare Verpackungen, bessere Abfallsammlung und Recycling:
    • Nach den neuen Vorschriften müssen alle Verpackungen (mit Ausnahme von leichten Holz-, Kork-, Textil-, Gummi-, Keramik-, Porzellan- und Wachsverpackungen) wiederverwertbar sein und strenge Kriterien erfüllen.
    • Zu den Maßnahmen gehören auch Mindestvorgaben für den stofflich verwerteten Anteil von Kunststoffverpackungen und Mindestvorgaben für die gewichtsmäßige Verwertung von Verpackungsabfällen.
    • Bis 2029 müssen 90 % der Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall (bis zu drei Litern) getrennt gesammelt werden (über Pfandsysteme oder andere Lösungen, die sicherstellen, dass das Sammelziel erreicht wird).

Nächster Schritt: Sobald der EU-Rat die Verordnung förmlich angenommen hat, tritt sie in allen EU-Mitgliedstaaten als verbindliches Recht in Kraft. 

Die Vorschriften werden für gewerbliche und industrielle Verpackungen verbindlich sein, für die nur wenige EU-Länder ein System eingerichtet haben. Die Verwaltung von Verpackungsdaten wird in den kommenden Jahren von großer Bedeutung sein. 

Deutschland: Einführung einer Abgabe auf Einwegplastik

Die Einführung der Einwegplastikabgabe in Deutschland, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten sollte, ist vorübergehend gestoppt worden. Die Gesetzgebung konnte nicht rechtzeitig abgeschlossen werden.

Das Finanzministerium steht vor der Aufgabe, ein praktikables Modell für die Steuer vorzulegen. Probleme bei der Datenerhebung und die Gefahr eines übermäßigen bürokratischen Aufwands waren zentrale Hürden. Nun wird die Suche nach einer funktionierenden Regelung fortgesetzt, damit die Plastiksteuer möglicherweise ab 2026 eingeführt werden kann. 

Dies umfasst insbesondere:

  • Lebensmittelbehälter;
  • Verpackungen;
  • Getränkebehälter und -becher;
  • Leichte Plastiktragetaschen;
  • Feuchttücher;
  • Luftballons; und
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die für die Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vermarktet werden.

EU Vorschlag-Massnahmenpaket zur MWST im Digitalen Zeitalter (VAT in the Digital Age, kurz “ViDA”) 

Am 8. Dezember 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission ihr Paket "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA)" das eine Reihe von Vorschlägen für neue Massnahmen enthält, die darauf abzielen, die Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft zu bewältigen und ein widerstandsfähigeres System gegen Mehrwertsteuerbetrug zu schaffen.  Der Vorschlag behandelt die folgenden Hauptthemen: 

  1. Digitale Meldepflichten ("DRR"): Standardisierung der für die elektronische Meldung erforderlichen Informationen und Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung für grenzüberschreitende Transaktionen. 
    • geplante Termine für das Inkrafttreten sind der 1. Januar 2024 und der 1. Januar 2028
  2. Aktualisierung der Mehrwertsteuervorschriften für die Plattformwirtschaft: zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung, zur Klärung der Vorschriften über den Ort der Leistung und zur Stärkung der Rolle der Plattformen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer, wenn sie die Erbringung von kurzfristigen Unterkunftsvermietungen oder Personenbeförderungsleistungen erleichtern, aber auch für die Lieferung von Waren in fast allen Fällen.
    • geplantes Datum des Inkrafttretens 1. Januar 2025
  3. Massnahmen zur Vermeidung von Mehrfachregistrierungen für die Mehrwertsteuer: durch die Einführung einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung sowie die Ausweitung der bestehenden One-Stop-Shops (OSS) und Import One-Stop-Shops (IOSS) (und andere kleinere Änderungen). 
    • geplantes Datum des Inkrafttretens 1. Januar 2025

Bei der ViDA-Initiative handelt es sich um ein ehrgeiziges Paket, das erhebliche Änderungen mit sich bringen und grosse Auswirkungen auf die Systeme und Prozesse einer grossen Zahl von Unternehmen haben wird. Die Vorschläge müssen jedoch noch das Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen und bedürfen der einstimmigen Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten sowie der Umsetzung in nationales Recht. Daher bleibt abzuwarten, ob die Umsetzung aller vorgeschlagenen Massnahmen innerhalb des geplanten Zeitrahmens möglich sein wird.

Pharma-Mehrwertsteuerrückerstattung für Rabatte nach KVV Art. 71a und b: Ein kluger Geschäftsschritt für Sie

Pharmazeutische Unternehmen, die in der Schweiz Arzneimittel verkaufen, die auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind, haben die Möglichkeit, einen wertvollen Mehrwertsteuervorteil zu erlangen, der ihre finanzielle Situation erheblich verbessern könnte. Der Grund für diese Möglichkeit ist eine kürzliche Änderung in der Vorgehensweise der Kranken- und/oder Invalidenversicherer bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte (KVV Artikel 71a).

Früher mussten Pharmaunternehmen für Medikamente der SL gemäss KVV Art. 71a Rabatte gewähren, wenn diese Arzneimittel in besonderen Fällen verwendet wurden. Der Preis musste unter dem in der SL aufgeführten Preis liegen, ohne dass das Gesetz weitere Vorgaben machte.

Nicht-SL-Medikamente (die in der Regel nicht von der Krankenversicherung erstattet werden) werden in besonderen Fällen gemäss KVV Art. 71b erstattet. Die Preise in diesen Fällen waren Verhandlungssache zwischen der Krankenversicherung und dem Pharmaunternehmen. Rabatte waren in diesen Fällen nicht gesetzlich vorgeschrieben, wurden aber oft in den Verhandlungen vereinbart.

Die Teilrevision der KVV, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, verlangt nun von Pharmaunternehmen, einen festgelegten Prozentsatz an Rabatt auf in besonderen Fällen erstattete Medikamente zu gewähren, unabhängig davon, ob diese Medikamente in der SL aufgeführt sind oder nicht. Die gleichen Rabatte gelten für SL- und Nicht-SL-Medikamente.

Bis vor kurzem wurden diese Rabatte üblicherweise mit MwSt. auf den Gutschriften ausgestellt, aber in letzter Zeit haben viele Versicherer verlangt, dass die Gutschriften ohne MwSt. ausgestellt werden, um ein MwSt.-Risiko auf ihrer Seite zu vermeiden.

Diese Änderung bedeutet, dass Pharmaunternehmen möglicherweise unbeabsichtigt MwSt. auf Rabatte nach KVV Art. 71a und b in der Vergangenheit gezahlt haben, die zurückgefordert werden können. Die gute Nachricht ist, dass solche zu viel gezahlten MwSt.-Beträge von den Schweizer MwSt.-Behörden zurückgefordert werden können, vorausgesetzt, es liegt eine MwSt.-Entscheidung vor, die diese Option bestätigt. Wir waren massgeblich daran beteiligt, zahlreichen Pharmaunternehmen bei der Sicherung dieser Entscheidungen zu helfen, wodurch sie erhebliche MwSt.-Summen der letzten fünf Jahre zurückfordern konnten.

Eine umfassende Analyse der Revision von KVV Art. 71a bis c aus steuerlicher Sicht finden Sie in unserem kürzlich erschienenen Blogbeitrag.

Unsere Schweizer Experten für Pharma-Regulierungen und indirekte Steuern freuen sich darauf, mit Ihnen gemeinsam die Möglichkeiten der MwSt.-Rückerstattung zu besprechen.

E-Invoicing

Frankreich

Es wurde ein neues Dekret über die Pläne für die verzögerte Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung und des elektronischen B2C-Reportings in Frankreich veröffentlicht. 

Der Einführungsplan sieht nun wie folgt aus:

  • 2025 - groß angelegter Pilotversuch;
  • September 2026 - alle Unternehmen müssen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu akzeptieren. Elektronische Rechnungsstellung und elektronische Berichterstattung im B2B-Bereich für große und mittlere Unternehmen (mehr als 250 Beschäftigte und mehr als einer der folgenden Werte) 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme) mit einer Option auf Verlängerung um weitere 3 Monate bis Dezember 2026 und
  • September 2027 - elektronische Rechnungsstellung und elektronische Berichterstattung für kleine Unternehmen unterhalb der oben genannten Schwellenwerte - ebenfalls mit einer Option auf Verlängerung um weitere 3 Monate bis Dezember 2027.
Deutschland

Der deutsche Bundesrat stimmt der elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Transaktionen innerhalb Deutschlands zu, schrittweise ab dem 1. Januar 2025 und mit vollständiger Umsetzung im Jahr 2028. Insbesondere hat der Bundesrat am 22. März 2024 dem Gesetz zugestimmt, dass die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich ab Januar 2027 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro vorschreibt und ab Januar 2028 für Unternehmen mit einem Umsatz unterhalb dieser Grenze. Allerdings müssen alle Unternehmen bereits ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, strukturierte e-Rechnungen zu erhalten.

Wir empfehlen sicherzustellen, dass Unternehmen in Deutschland sich darauf vorbereiten, die verbindlichen B2B-Anforderungen für die elektronische Rechnungsstellung innerhalb der festgelegten Frist zu erfüllen.

Pharma Regulatory Affairs

Erfahren Sie, wie eine solide regulatorische Strategie wesentlich ist, um das Vertrauen der Investoren zu stärken und den komplexen Zulassungsprozess zu meistern. Unser neuester Blogbeitrag beschäftigt sich mit der Marktzulassung, insbesondere für biotechnologische Produkte und Therapien für seltene Krankheiten. Wir zeigen die regulatorischen Wege in den USA und der EU und wie diese den Weg eines Start-ups zum Markt beeinflussen können. 

Der Beitrag hebt die kritische Rolle von Regulatory Affairs hervor, um den Erfolg eines Produkts sicherzustellen, und die Bedeutung einer transparenten Kommunikation mit den Investoren. Er zeigt die Wichtigkeit einer gut definierten regulatorischen Strategie für die Geschäftsfähigkeit, operative Effizienz und den Marktzugang, was wiederum das Vertrauen der Investoren und die Bewertung ihres Unternehmens steigern kann. 

Für Investoren bietet der Blog Einblicke in die Bedeutung der Sorgfaltspflicht und den Wert der Überwachung regulatorischer Meilensteine.

Egal, ob Sie ein Start-up sind, das innovative Therapien auf den Markt bringen möchte, oder ein Investor, der fundierte Entscheidungen treffen will, das Verständnis der Synergie zwischen regulatorischer Konformität und Investorenvertrauen ist entscheidend. Lassen Sie sich inspirieren, diese Elemente für langfristige Rentabilität und Wachstum zu priorisieren. 

Lesen Sie den vollständigen Beitrag für einen umfassenden Leitfaden zum Aufbau von Investorenvertrauen durch strategische regulatorische Konformität in der Biotech-Branche hier.

Das Gesundheitssystem der Schweiz entwickelt sich weiter, und unser neuester Blogbeitrag bietet einen strategischen Leitfaden zum Verständnis dieser Änderungen, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind. Der Bundesrat hat Änderungen eingeführt, die darauf abzielen, die Gesundheitskosten zu senken und Transparenz und Effizienz zu erhöhen.

Wichtige Aktualisierungen umfassen: 

  • Änderungen an den Preisen: Der Wechsel von Publikum- zu Fabrikpreisen für Medikamente, der diverse Berechnungsgrundlagen beeinflusst.
  • Anpassung des Auslandspreisvergleichs: Anpassungen beim Auslandspreisvergleich, einschliesslich neuer Selbstbehalte und Referenzpreisänderungen für mehrere europäische Länder. 
  • Therapie-Quervergleich: Überarbeitete Bewertungssätze für Generika und Biosimilars mit Fokus auf Kosten-Nutzen und Marktvolumen. 
  • Früher Zugang zu Medikamenten: Neue Bestimmungen für die frühzeitige Marktzulassung von Medikamenten mit hohem Bedarf. 
  • Transparenzsteigerung: Verpflichtende Veröffentlichung von Entscheidungen bezüglich der Medikamentenliste und Preisgestaltung, was mehr Offenheit fördert.

Lesen Sie unseren Blogbeitrag für eine eingehende Analyse, wie diese regulatorischen Änderungen die Schweizer Gesundheitslandschaft beeinflussen könnten, hier.

Transfer Pricing

Schervin  Pouyan conducted an interview with Daniel Schwerdt, Head of Transfer Pricing at SoftwareONE, aiming to explore the current developments in transfer pricing from various perspectives, providing a comprehensive view of the challenges and thought-provoking insights for transfer pricing practices. Daniel Schwerdt discussed the dynamic environment of transfer pricing and tax, highlighting the challenges posed by new regulations such as OECD's Pillar Two, Pillar One Amount A and B, and the BEFIT Directive. He also touched upon the differences in transfer pricing practices between Switzerland and Germany, emphasizing the lack of detailed regulations in Switzerland compared to Germany.

Daniel Schwerdt also shared his views on the impact of the AI boom on the tax and transfer pricing functions, foreseeing that AI tools could accelerate and possibly improve the accuracy of various tasks within these function.

It was concluded that while the increasing tax regulations pose significant challenges for companies, there are opportunities for harmonization and simplification, such as Pillar Two and Pillar One Amount B. Additionally, the rapid adoption of Pillar Two's minimum tax in Switzerland indicates a shift in the country's approach to international regulations.

The interview was conducted for the “Transfer Pricing Perspecitves DACH – Ausgabe 62” and can be found under here (available in German).

On 5 June 2024, Australian federal government has introduced legislation containing the proposed public country-by-country (CbC) reporting rules into Australian Parliament.

Updated draft bill, which were released in February, had the specified jurisdictions list included Switzerland. At this stage, no final determination has been released and there is no indication of whether changes to the draft list are proposed. The determination will be finalized and implemented after the legislation is in place. For a December reporting period, the year ending 31 December 2025 would be the first year subject to Australian public CBC reporting, with reporting due by 31 December 2026.

Multinational groups with Australian operations should assess whether they fall within the scope of the revised draft legislation and prepare for public CbC reporting requirements.

Please find the link to our updated PwC Tax Alert here.

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