Start der Zentralen Zollabwicklung
Am 1. Juli 2024 hat die Europäische Union die erste Phase des Systems für die zentrale Zollabwicklung (Centralised Clearance for Import - CCI) eingeführt, was einen bedeutenden Fortschritt in der Digitalisierung der Zollprozesse darstellt. Dieses System ermöglicht es Unternehmen, sämtliche Zollanmeldungen bei einer einzigen EU-Zollstelle einzureichen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Waren in die EU gelangen. Die zuständige Zollstelle koordiniert den gesamten Prozess über die Mitgliedstaaten hinweg.
Das CCI-System bietet mehrere Vorteile: Es beschleunigt die Zollabwicklung durch Automatisierung und Zentralisierung der Anmeldungen, reduziert Zollverfahren durch die Eliminierung einiger Schritte und vereinfacht die Verwaltung durch einen einzigen Ansprechpartner. Diese Zentralisierung führt auch zu Kosteneinsparungen und erhöht die Transparenz.
Um vom CCI-System profitieren zu können, müssen Unternehmen als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C) anerkannt sein und eine CCI-Bewilligung bei den lokalen Zollbehörden beantragen. Derzeit können Unternehmen in Bulgarien, Estland, Spanien, Luxemburg, Lettland, Litauen, Polen und Rumänien das System nutzen, wobei weitere Mitgliedstaaten im Laufe des nächsten Jahres hinzukommen sollen. Die erste Phase umfasst Standard-Zollanmeldungen, während die zweite Phase ab dem 2. Juni 2025 zusätzliche Funktionen wie vereinfachte Anmeldungen und verbrauchssteuerpflichtige Waren beinhalten wird.
Aktualisiertes Zollwertkompendium publiziert
Im April 2024 hat die Europäische Kommission das aktualisierte Zollwertkompendium veröffentlicht, das die Regeln zur Bewertung von Waren klarstellen, die in die EU eingeführt werden. Das Kompendium ist ein umfassender Leitfaden, der den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und Unternehmen hilft, Waren korrekt für Zollzwecke zu bewerten. Es erläutert die sechs Bewertungsmethoden, deckt verschiedene Szenarien ab und bietet Fallstudien zur Anwendung der Zollbewertungsregeln gemäss dem Unionszollkodex (UZK). Wichtige Aktualisierungen umfassen Leitlinien zur Bewertung von beschädigten oder defekten Waren, Einkaufskommissionen, Prototyp-Autos und Entwicklungsdienstleistungen.
Das Zollwertkompendium ist auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar und stellt eine wesentliche Ressource für die korrekte Bewertung von Waren im Zollprozess dar, da der Zollwert die Grundlage für die Berechnung der Zollabgaben bildet.
14. EU-Sanktionspaket zielt auf Umgehung ab
Am 24. Juni 2024 hat der Europäische Rat sein 14. Paket von wirtschaftlichen und individuellen Sanktionen verabschiedet, das darauf abzielt, Putins Regime und die am Konflikt in der Ukraine beteiligten Personen weiter zu schwächen. Dieses Paket richtet sich an zentrale Sektoren wie Energie, Finanzen und Handel und umfasst Massnahmen gegen die Umgehung von Sanktionen. EU-Muttergesellschaften sind nun verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Tochtergesellschaften keine Sanktionen verletzen. Der Rat hat 61 Unternehmen zur Liste der Unterstützer des russischen Militär- und Industriekomplexes hinzugefügt und strengere Exportbeschränkungen für Dual-Use-Güter und Technologien verhängt, die Russlands Verteidigungssektor stärken könnten. Zusätzlich sind 116 Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen, welche die Souveränität der Ukraine bedrohen, neuen Einschränkungen unterworfen.
Unternehmen, die unter EU-Recht agieren, sollten ihre internen Prozesse überprüfen und anpassen, um sicherzustellen, dass sie die neuen Massnahmen umsetzen. Dazu gehört die Einrichtung zusätzlicher Kontroll- und Berichtssysteme. Auch die Schweiz hat diese Sanktionen im Juli übernommen, was die Notwendigkeit einer erhöhten Wachsamkeit und Compliance für Unternehmen unterstreicht.
Neue Vorschriften zu Straftaten und Strafen bei Verstössen gegen EU-Sanktionen
Im April 2024 hat der Rat der Europäischen Union neue Rechtsvorschriften mit standardisierten Regeln für die Verfolgung von Verstössen gegen EU-Sanktionen verabschiedet. Diese Massnahme folgt dem Vorschlag der EU-Kommission vom Dezember 2022, der darauf abzielt, die Umgehung von Sanktionen zu verhindern und die Durchsetzung zu verbessern, insbesondere als Reaktion auf die russische Aggression gegen die Ukraine.
Die neuen Vorschriften verlangen von den EU-Mitgliedstaaten, effektive und verhältnismässige strafrechtliche Sanktionen für Verstösse gegen Sanktionen zu verhängen. Vorsätzliche Verstösse können mit Freiheitsstrafen und möglichen Geldstrafen geahndet werden. Auch Unternehmen können bestraft werden, wenn ein Verstoss von jemandem in einer Führungsposition begangen wird, einschliesslich der Aberkennung von Geschäftstätigkeiten und der Widerrufung notwendiger Genehmigungen.
Diese Richtlinie tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, wobei den Mitgliedstaaten zwölf Monate Zeit gegeben wird, um sie in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen sollten erwägen, robuste Exportkontrollmassnahmen wie ein internes Kontrollprogramm (ICP) einzuführen, um die Compliance sicherzustellen.
Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG)-Abgaben
In der EU erleben wir derzeit eine beträchtliche Dynamik in der Landschaft der ESG-Abgaben (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung). Laufend werden neue Abgaben eingeführt – sowohl kleinere als auch grössere –, um die wir uns kümmern müssen. Dazu gehören unter anderem die Plastikverpackungssteuer, Zuckersteuer und die Erweiterung der Herstellerverantwortung. All diese Themen fallen unter den ESG-Bereich und gewinnen zunehmend an Bedeutung.
Deutschland: Einführung der Abgabe auf Einwegkunststoffe verschoben
Das Europäische Parlament hat einen Vorschlag über Verpackungen und Verpackungsabfälle angenommen, der Ziele für die Reduzierung von Verpackungen (5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040) enthält und die EU-Länder verpflichtet, insbesondere die Menge an Kunststoffverpackungsabfällen zu verringern.
Um unnötige Verpackungen zu reduzieren, wird ein maximaler Leerraumanteil von 50 % für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen festgelegt; Hersteller und Importeure müssen ausserdem sicherstellen, dass Gewicht und Volumen der Verpackungen auf ein Minimum reduziert werden.
Reduktion von Verpackungen und Einschränkung bestimmter Arten:
- Bestimmte Arten von Einweg-Plastikverpackungen werden ab dem 1. Januar 2030 verboten sein:
- Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse,
- Verpackungen von Lebensmitteln und Getränken, die in Cafés und Restaurants abgefüllt und konsumiert werden
- Einzelportionen (z. B. für Gewürze, Soßen, Sahne, Zucker)
- Kleinstverpackungen für Toilettenartikel und sehr leichte Kunststofftragetaschen (unter 15 Mikrometer).
Die neue Vorschrift beinhaltet ein Verbot der Verwendung so genannter „forever chemicals“ (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen oder PFAS) oberhalb bestimmter Schwellenwerte in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
- Förderung der Wiederverwendung und Nachfülloptionen für Verbraucher:
- Spezifische Wiederverwendungsziele für 2030 sind für Verpackungen von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (außer z. B. Milch, Wein, aromatisierter Wein, Spirituosen), Transport- und Verkaufsverpackungen sowie Sammelverpackungen vorgesehen. Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen eine fünfjährige Ausnahmeregelung von diesen Anforderungen gewähren.
- Die Letztvertreiber von Getränken und Speisen zum Mitnehmen müssen den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, ihre eigenen Behälter mitzubringen. Außerdem müssen sie sich bemühen, bis 2030 10 % der Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung anzubieten.
- Wiederverwertbare Verpackungen, bessere Abfallsammlung und Recycling:
- Nach den neuen Vorschriften müssen alle Verpackungen (mit Ausnahme von leichten Holz-, Kork-, Textil-, Gummi-, Keramik-, Porzellan- und Wachsverpackungen) wiederverwertbar sein und strenge Kriterien erfüllen.
- Zu den Maßnahmen gehören auch Mindestvorgaben für den stofflich verwerteten Anteil von Kunststoffverpackungen und Mindestvorgaben für die gewichtsmäßige Verwertung von Verpackungsabfällen.
- Bis 2029 müssen 90 % der Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall (bis zu drei Litern) getrennt gesammelt werden (über Pfandsysteme oder andere Lösungen, die sicherstellen, dass das Sammelziel erreicht wird).
Nächster Schritt: Sobald der EU-Rat die Verordnung förmlich angenommen hat, tritt sie in allen EU-Mitgliedstaaten als verbindliches Recht in Kraft.
Die Vorschriften werden für gewerbliche und industrielle Verpackungen verbindlich sein, für die nur wenige EU-Länder ein System eingerichtet haben. Die Verwaltung von Verpackungsdaten wird in den kommenden Jahren von großer Bedeutung sein.
Deutschland: Einführung einer Abgabe auf Einwegplastik
Die Einführung der Einwegplastikabgabe in Deutschland, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten sollte, ist vorübergehend gestoppt worden. Die Gesetzgebung konnte nicht rechtzeitig abgeschlossen werden.
Das Finanzministerium steht vor der Aufgabe, ein praktikables Modell für die Steuer vorzulegen. Probleme bei der Datenerhebung und die Gefahr eines übermäßigen bürokratischen Aufwands waren zentrale Hürden. Nun wird die Suche nach einer funktionierenden Regelung fortgesetzt, damit die Plastiksteuer möglicherweise ab 2026 eingeführt werden kann.
Dies umfasst insbesondere:
- Lebensmittelbehälter;
- Verpackungen;
- Getränkebehälter und -becher;
- Leichte Plastiktragetaschen;
- Feuchttücher;
- Luftballons; und
- Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die für die Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vermarktet werden.
EU Vorschlag-Massnahmenpaket zur MWST im Digitalen Zeitalter (VAT in the Digital Age, kurz “ViDA”)
Am 8. Dezember 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission ihr Paket "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA)" das eine Reihe von Vorschlägen für neue Massnahmen enthält, die darauf abzielen, die Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft zu bewältigen und ein widerstandsfähigeres System gegen Mehrwertsteuerbetrug zu schaffen. Der Vorschlag behandelt die folgenden Hauptthemen:
- Digitale Meldepflichten ("DRR"): Standardisierung der für die elektronische Meldung erforderlichen Informationen und Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung für grenzüberschreitende Transaktionen.
- geplante Termine für das Inkrafttreten sind der 1. Januar 2024 und der 1. Januar 2028
- Aktualisierung der Mehrwertsteuervorschriften für die Plattformwirtschaft: zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung, zur Klärung der Vorschriften über den Ort der Leistung und zur Stärkung der Rolle der Plattformen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer, wenn sie die Erbringung von kurzfristigen Unterkunftsvermietungen oder Personenbeförderungsleistungen erleichtern, aber auch für die Lieferung von Waren in fast allen Fällen.
- geplantes Datum des Inkrafttretens 1. Januar 2025
- Massnahmen zur Vermeidung von Mehrfachregistrierungen für die Mehrwertsteuer: durch die Einführung einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung sowie die Ausweitung der bestehenden One-Stop-Shops (OSS) und Import One-Stop-Shops (IOSS) (und andere kleinere Änderungen).
- geplantes Datum des Inkrafttretens 1. Januar 2025
Bei der ViDA-Initiative handelt es sich um ein ehrgeiziges Paket, das erhebliche Änderungen mit sich bringen und grosse Auswirkungen auf die Systeme und Prozesse einer grossen Zahl von Unternehmen haben wird. Die Vorschläge müssen jedoch noch das Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen und bedürfen der einstimmigen Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten sowie der Umsetzung in nationales Recht. Daher bleibt abzuwarten, ob die Umsetzung aller vorgeschlagenen Massnahmen innerhalb des geplanten Zeitrahmens möglich sein wird.
Pharma-Mehrwertsteuerrückerstattung für Rabatte nach KVV Art. 71a und b: Ein kluger Geschäftsschritt für Sie
Pharmazeutische Unternehmen, die in der Schweiz Arzneimittel verkaufen, die auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind, haben die Möglichkeit, einen wertvollen Mehrwertsteuervorteil zu erlangen, der ihre finanzielle Situation erheblich verbessern könnte. Der Grund für diese Möglichkeit ist eine kürzliche Änderung in der Vorgehensweise der Kranken- und/oder Invalidenversicherer bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte (KVV Artikel 71a).
Früher mussten Pharmaunternehmen für Medikamente der SL gemäss KVV Art. 71a Rabatte gewähren, wenn diese Arzneimittel in besonderen Fällen verwendet wurden. Der Preis musste unter dem in der SL aufgeführten Preis liegen, ohne dass das Gesetz weitere Vorgaben machte.
Nicht-SL-Medikamente (die in der Regel nicht von der Krankenversicherung erstattet werden) werden in besonderen Fällen gemäss KVV Art. 71b erstattet. Die Preise in diesen Fällen waren Verhandlungssache zwischen der Krankenversicherung und dem Pharmaunternehmen. Rabatte waren in diesen Fällen nicht gesetzlich vorgeschrieben, wurden aber oft in den Verhandlungen vereinbart.
Die Teilrevision der KVV, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, verlangt nun von Pharmaunternehmen, einen festgelegten Prozentsatz an Rabatt auf in besonderen Fällen erstattete Medikamente zu gewähren, unabhängig davon, ob diese Medikamente in der SL aufgeführt sind oder nicht. Die gleichen Rabatte gelten für SL- und Nicht-SL-Medikamente.
Bis vor kurzem wurden diese Rabatte üblicherweise mit MwSt. auf den Gutschriften ausgestellt, aber in letzter Zeit haben viele Versicherer verlangt, dass die Gutschriften ohne MwSt. ausgestellt werden, um ein MwSt.-Risiko auf ihrer Seite zu vermeiden.
Diese Änderung bedeutet, dass Pharmaunternehmen möglicherweise unbeabsichtigt MwSt. auf Rabatte nach KVV Art. 71a und b in der Vergangenheit gezahlt haben, die zurückgefordert werden können. Die gute Nachricht ist, dass solche zu viel gezahlten MwSt.-Beträge von den Schweizer MwSt.-Behörden zurückgefordert werden können, vorausgesetzt, es liegt eine MwSt.-Entscheidung vor, die diese Option bestätigt. Wir waren massgeblich daran beteiligt, zahlreichen Pharmaunternehmen bei der Sicherung dieser Entscheidungen zu helfen, wodurch sie erhebliche MwSt.-Summen der letzten fünf Jahre zurückfordern konnten.
Eine umfassende Analyse der Revision von KVV Art. 71a bis c aus steuerlicher Sicht finden Sie in unserem kürzlich erschienenen Blogbeitrag.
Unsere Schweizer Experten für Pharma-Regulierungen und indirekte Steuern freuen sich darauf, mit Ihnen gemeinsam die Möglichkeiten der MwSt.-Rückerstattung zu besprechen.
E-Invoicing
Frankreich
Es wurde ein neues Dekret über die Pläne für die verzögerte Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung und des elektronischen B2C-Reportings in Frankreich veröffentlicht.
Der Einführungsplan sieht nun wie folgt aus:
- 2025 - groß angelegter Pilotversuch;
- September 2026 - alle Unternehmen müssen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu akzeptieren. Elektronische Rechnungsstellung und elektronische Berichterstattung im B2B-Bereich für große und mittlere Unternehmen (mehr als 250 Beschäftigte und mehr als einer der folgenden Werte) 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme) mit einer Option auf Verlängerung um weitere 3 Monate bis Dezember 2026 und
- September 2027 - elektronische Rechnungsstellung und elektronische Berichterstattung für kleine Unternehmen unterhalb der oben genannten Schwellenwerte - ebenfalls mit einer Option auf Verlängerung um weitere 3 Monate bis Dezember 2027.
Deutschland
Der deutsche Bundesrat stimmt der elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Transaktionen innerhalb Deutschlands zu, schrittweise ab dem 1. Januar 2025 und mit vollständiger Umsetzung im Jahr 2028. Insbesondere hat der Bundesrat am 22. März 2024 dem Gesetz zugestimmt, dass die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich ab Januar 2027 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro vorschreibt und ab Januar 2028 für Unternehmen mit einem Umsatz unterhalb dieser Grenze. Allerdings müssen alle Unternehmen bereits ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, strukturierte e-Rechnungen zu erhalten.
Wir empfehlen sicherzustellen, dass Unternehmen in Deutschland sich darauf vorbereiten, die verbindlichen B2B-Anforderungen für die elektronische Rechnungsstellung innerhalb der festgelegten Frist zu erfüllen.