In unserem Newsletter informieren wir Sie über nationale und internationale Entwicklungen im Bereich der Unternehmenssteuern, indirekten Steuern sowie des Transfer Pricings.
Die vorläufige Massnahme (MP) Nr. 1.262/2024, die die Einführung einer QDMTT in Brasilien durch den „Zusätzlichen Sozialbeitrag auf Nettogewinne“ (CSLL) vorsieht, sowie die normative Anweisung (IN) RFB Nr. 2.228/2024, die den MP regelt, wurden im Oktober 2024 von der brasilianischen Bundesregierung veröffentlicht und stellen ab dem 1. Januar 2025 die teilweise und selektive Übernahme der Regeln der zweiten Säule in Brasilien dar. Die vorläufigen Massnahmen haben die unmittelbare Kraft von Bundesgesetzen, müssen jedoch innerhalb von bis zu 120 Tagen vom Kongress ratifiziert (oder geändert oder abgelehnt) und in ein normales Bundesgesetz „umgewandelt“ werden.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link (auf Englisch).
Am 6. Dezember 2024 verabschiedete die italienische Regierung das Dekret zur Umsetzung des Strafschutzsystems für hybride Gestaltungen auf der Grundlage von Anti-Hybrid-Dokumentationen, wie es im Dekret Nr. 209 vom Dezember 2023 festgelegt wurde.
Die ordnungsgemässe Vorbereitung der Anti-Hybrid-Dokumentation ist für italienische Steuerzahler, die Teil multinationaler Konzerne sind, von entscheidender Bedeutung, da das Strafschutzsystem:
Relevante Hybridfälle folgen nicht immer aggressiven Steuerplanungsstrategien, sondern können aus unbeabsichtigten Verhaltensweisen entstehen, die nur bei einer detaillierten Analyse erkannt werden. Folglich ermöglicht die Möglichkeit, auch die Steuer- und Strafrisiken im Zusammenhang mit früheren Steuerjahren zu kontrollieren, die nicht ordnungsgemäss abgebildet wurden.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link von PwC Italien (auf Englisch).
Das deutsche Bundesfinanzministerium hat am 9. Dezember die endgültige Auslegungsrichtlinie zu den deutschen Anti-Hybrid-Regeln veröffentlicht, die grundsätzlich für alle nach dem 31. Dezember 2019 anfallenden Kosten gelten. Die Richtlinie enthält einige Änderungen gegenüber der Entwurfsversion, die im Juli 2023 veröffentlicht wurde.
Die Richtlinie enthält Aussagen zu den Auswirkungen von ausländischen «controlled foreign corporation» (CFC) sowie zu Regimen der Säule zwei auf die deutschen Anti-Hybrid-Regeln. Multinationale Gruppen mit deutschen Tochtergesellschaften sollten die Auswirkungen der Richtlinie und ihrer vorgesehenen Massnahmen auf die Abzugsfähigkeit von Kosten in Deutschland analysieren. Unternehmen sollten ausserdem die in der Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Dokumentation für die Behandlung von Transaktionen nach ausländischem Recht einhalten.
Die Anti-Hybrid-Regeln sollten im Zusammenhang mit den Schweizer STAF-Step-Ups gemäss der aktuellen Praxis sorgfältig geprüft werden (insbesondere der Prinzipal-Step-Up (Kreisschreiben 8) kann als schädlich angesehen werden).
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen hat am 17. Dezember 2024 eine neue Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung von grenzüberschreitender Telearbeit geschlossen. Mit dieser Vereinbarung wird die Übergangsregelung vom 22. Dezember 2022, nach der grenzüberschreitenden Telearbeit bis zu 40% der Jahresarbeitszeit möglich ist, ohne dass es zu internationalen Steuerausscheidungen kommt, bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 zum bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, das dauerhafte Regeln für die Besteuerung von grenzüberschreitender Telearbeit enthält, ist noch nicht in Kraft getreten. Dieses Zusatzabkommen wurde von der Bundesversammlung am 14. Juni 2024 genehmigt. In Frankreich ist das Verfahren zur Genehmigung des Zusatzabkommens noch nicht abgeschlossen.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen hat ein Update zur Anwendung der Meistbegünstigungsklausel gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Indien und der Schweiz (DBA) in der Fassung des Protokolls von 2010 bekannt gegeben. Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wird die Meistbegünstigungsklausel von der Schweiz einseitig aufgehoben. Infolgedessen wird der Residualsatz auf Dividenden gemäss DBA wieder auf 10% gesetzt.
Die Meistbegünstigungsklausel im Protokoll von 2010 erlaubte einen reduzierten Quellensteuersatz von 5%, wenn Indien Abkommen mit Drittstaaten abschloss, die OECD-Mitglieder waren und niedrigere Quellensteuersätze vorsahen. Gestützt auf diese Bestimmung und gemäss einer von der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 13. August 2021 veröffentlichten Erklärung wandte die Schweiz einen Steuersatz von 5% an.
In seinem Urteil vom 19. Oktober 2023 kam der Oberste Gerichtshof Indiens jedoch zu dem Schluss, dass die Meistbegünstigungsklausel nicht für OECD-Beitritte nach dem Unterzeichnungsdatum des Protokolls am 30. August 2010 gilt. Das Gericht entschied, dass die Klausel nur für OECD-Mitgliedsstaaten ab der Unterzeichnung des Protokolls gilt und entschied weiter, dass die Klausel ohne eine formelle „Mitteilung“ gemäss Abschnitt 90 des indischen Einkommensteuergesetzes nicht unmittelbar anwendbar ist. Auf der Grundlage dieses Urteils hat die zuständige Schweizer Behörde anerkannt, dass ihre Auslegung der Meistbegünstigungsklausel von den indischen Behörden nicht geteilt wird. Angesichts der fehlenden Gegenseitigkeit wird die Schweiz die einseitige Anwendung der Meistbegünstigungsklausel per 1. Januar 2025 aufheben. Ab diesem Datum unterliegen Dividenden im Quellenstaat einem Quellensteuersatz von 10%.
Für Einkünfte, die zwischen 2018 und 2024 anfallen, bleibt die von der ESTV am 13. August 2021 verabschiedete Position anwendbar.
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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. November 2024 die Botschaft zum Änderungsprotokoll des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Ungarn verabschiedet. Das Protokoll setzt die Mindeststandards aus dem OECD-Projekt zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und -verlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) in Sachen Doppelbesteuerungsabkommen um.
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Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Kuwait ist in Kraft getreten. Das Änderungsprotokoll enthält unter anderem neue Regeln für die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinnen. Mit einzelnen Ausnahmen sind die meisten Änderungen ab dem 1. Januar 2025 anwendbar.
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Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat Schlussverfügungen gemäss Artikel 5 Ziffer 3 litera b FATCA-Abkommen publiziert.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
Für laufende Updates aus der internationalen Steuerwelt empfehlen wir unsere international Tax News, diese sind für Sie unter diesem Link abrufbar.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das Kreisschreiben «Verdecktes Eigenkapital (Art. 65 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften» publiziert. Das Kreisschreiben finden Sie unter folgendem Link.
Am 20. November 2024 hat der Bundesrat beschlossen, die Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung) anzupassen. Die Änderung erfolgt auf Grund des Inkrafttretens der internationalen Ergänzungssteuer (Income Inclusion Rule, IIR). Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
Am 19. Dezember 2024 publizierte die Zuger Regierung als Reaktion auf die jüngsten Diskussionen über die Aufteilung der künftigen Top-Up-Tax-Einnahmen zwischen Bund und Kantonen ihre Absicht, Unternehmensgewinne über 20 Millionen Franken mit einer zusätzlichen kantonalen Gewinnsteuer von 3% zu besteuern. Die vollständige Medienmitteilung finden Sie hier.
Obwohl es in den letzten Wochen diesbezüglich gewisse Diskussionen gab, kam dieser Vorschlag überraschend schnell. Die wichtigsten Elemente sind wie folgt:
Mit diesem Vorschlag folgt Zug dem Beispiel anderer Kantone (wie VD, GE, BS, SH). Es könnte sein, dass weitere Kanton (insbesondere Luzern) ähnliche Pläne im Jahr 2025 vorschlagen.
Am 1. Januar 2024 ist die Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen in Kraft getreten. Auf der Webseite des kantonalen Steueramtes Zürich gibt es weitere Informationen zur Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung im Kanton Zürich. Weitere Informationen finden Sie hier.
Der Kanton Schwyz hat ein neues Merkblatt «Besteuerungszeitpunkt bei der Veräusserung von Geschäftsgrundstücken Selbständigerwerbender» veröffentlicht. Das Merkblatt finden Sie hier.
Für das Jahr 2025 werden im Kanton Luzern die Zinssätze für die Staats- und Gemeindesteuern angepasst. Der positive und der negative Ausgleichszinssatz betragen ab dem 1. Januar 2025 0.75%. Der Verzugszins beträgt 4.5%. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
Im Kanton Nidwalden wurde die Richtlinie Nr. 81 für pauschale Rückstellungen überarbeitet. Des Weiteren wurde die Richtlinie Nr. 20 Pauschalspesen an das neue Musterspesenreglement angepasst. Die entsprechenden Richtlinien finden Sie hier.
Auf Antrag des Parlaments hat der Bundesrat die notwendigen gesetzlichen Grundlagen erarbeitet und eine Botschaft erlassen, um die Frist für die Verlustverrechnung von heute sieben Jahren auf zehn Jahre zu verlängern (Änderungen des Gesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes). Ziel der Vorlage ist es, die allgemeine Steuerbelastung von Unternehmen zu senken, die infolge der Covid-19-Krise erhebliche oder mehrjährige Verluste erlitten haben (ab Steuerjahr 2020). Diese Vorlage ist eine Antwort auf die Motion Nr. 21.3001.
Angesichts der Lage der öffentlichen Finanzen und des verstärkten Fokus auf die Effizienz der (Steuer-)Ausgaben empfiehlt der Bundesrat dem Parlament nicht, die Vorlage anzunehmen. Die vorgeschlagene Massnahme würde zu einer nicht quantifizierbaren Steuerminderung auf allen drei Staatsebenen führen. Die Auswirkungen auf die Attraktivität der Schweiz als Unternehmensstandort wären gering (wenn auch positiv).
Der Bundesrat stellt fest, dass die Verlängerung der Verlustverrechnung sowohl mit dem schweizerischen Recht als auch mit internationalen Verpflichtungen (einschliesslich der BEPS-Reform) vereinbar ist, was für die Befürworter der Reform eine eher positive Nachricht ist.
In der Vernehmlassung lehnten zwei Drittel der Kantone (z.B. ZH) die Verlängerung der Verlustverrechnungsfrist ab.
Der Gesetzgebungsprozess zum Gesetzesentwurf hat gerade begonnen und jeder Ausgang (wie etwa dessen Annahme) ist möglich.
Was die Position des Bundesrates betrifft, so hat dieser die Frage der Verlängerung der Verlustverrechnungsperiode nicht aufgeschoben und gibt zu verstehen, dass er dem Anliegen grundsätzlich positiv gegenübersteht. Unabhängig von den Verfahren zum vorliegenden Gesetzesentwurf wird er sich in seinem demnächst erscheinenden Bericht zum Postulat 23.3752 „Attraktivität erhalten, Finanzen sichern“ mit dem Verlustverrechnungsrecht befassen. „Die Schweiz braucht eine langfristige Steuer- und Wirtschaftsentwicklungsstrategie“, die einen umfassenden Überblick über die Thematik geben wird.
Aufgrund der neusten Rechtsprechung im Bereich der Umsatzabgabe auf Vermittlungstätigkeiten im Konzernverhältnis hat die Eidgenössische Steuerverwaltung beschlossen, in ihrer Verwaltungspraxis Präzisierungen zu Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben vorzunehmen. Die Präzisierungen finden Sie unter folgendem Link.
Im Urteil vom 6. Juni 2024 hatte das Bundesgericht entschieden, dass für die Zwecke der Gewinnsteuer der Rückkauf eigener Aktien als Kapitalherabsetzungsvorgang gilt. Gestützt auf dieser Rechtsprechung hält die ESTV nach Absprache mit der Arbeitsgruppe Unternehmenssteuern Steuerfolgen bzgl. Transaktionen mit eigenen Aktien fest. Die Mitteilung der ESTV finden Sie unter folgendem Link.
Bis zum 31. Dezember 2024 war der Einzug von Steuern und Abgaben nur auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung möglich. Die Regelung (Art. 43 Ziff. 1 SchKG) wurde aufgehoben und seit dem 1. Januar 2025 wird für jeden im Handelsregister eingetragenen Schuldner die eingeleitete Betreibung auf Konkurs fortgesetzt (Art. 39 SchKG).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Kurslisten sowie die Listen Gratisaktien 2022, 2023 und 2024 aktualisiert. Die Listen finden Sie unter folgendem Link.
Die Steuermäppchen 2024 wurden veröffentlicht. Sie bieten Vergleichsübersichten (Bund / Kantone) zu Einkünften und Abzügen natürlicher Personen, Steuersätze für juristische Personen, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie Liegenschafts- und Grundstücksgewinnsteuern. Die Steuermäppchen finden Sie unter folgendem Link.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die tabellarische Übersicht zu den steuerpolitischen Vorstösse und Initiativen aktualisiert. Die Übersichten finden Sie unter folgendem Link.
Das Dossier Steuerinformation «Eidgenössische Verrechnungssteuer» ist aktualisiert worden. Es werden z.B. der Mechanismus für die Erhebung der Verrechnungssteuer sowie die Bedingungen für deren Rückerstattung erläutert. Die Details finden Sie unter folgendem Link.
Das Dossier Steuerinformation «Zeitliche Bemessung der Steuern» ist aktualisiert worden. Es werden die Grundzüge der zeitlichen Steuerberechnung und insbesondere das heute geltende System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung erläutert. Die Details finden Sie unter folgendem Link.
Das Dossier Steuerinformation «Erbschafts- und Schenkungssteuern» ist aktualisiert worden. Es werden die verschiedenen Aspekte bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in den Kantonen wie z.B. den Steuergegenstand und die Steuerbemessung erläutert. Die Details finden Sie unter folgendem Link.
Anbei finden Sie eine Auswahl der für Sie allenfalls interessanten Urteile des Bundesgerichts:
Wir hoffen, dass dieser Newsletter einige für Sie spannende Themen beinhaltet. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Für laufende Updates aus der Steuerwelt empfehlen wird zudem unseren personalisierten Newsletter, für welchen Sie sich gerne unter folgendem Link registrieren können.
Unter folgendem Link finden Sie unser HR Update zu den Neuerungen 2024 / 2025.
Alte Rechtslage (bis 31.12.2024):
Händler, die Waren über eine elektronische Plattform aus dem Ausland in die Schweiz verkaufen, müssen sich in der Schweiz für mehrwertsteuerliche Zwecke registrieren lassen, falls der jährliche Umsatz aus Kleinsendungen (Mehrwertsteuerbetrag < 5 CHF) 100’000 CHF übersteigt. In diesem Falle unterliegen alle nachfolgenden Lieferungen der Mehrwertsteuer. Zurzeit bestehen keine mehrwertsteuerlichen Auswirkungen für Plattformen.
Änderungen ab 01.01.2025:
Für grenzüberschreitende UND inländische Lieferungen wird ein so genanntes «Deemed Supplier»-Konzept eingeführt, d.h. zwei separate Transaktionen werden unter bestimmten Bedingungen fingiert, wobei die Plattform als fiktiver Lieferant oder Leistungserbringer auftritt:
Resultierende mehrwertsteuerliche Auswirkungen für Plattformen:
Plattformen sind verpflichtet, sich für mehrwertsteuerliche Zwecke in der Schweiz registrieren zu lassen, wenn ihr jährlicher Umsatz aus Kleinsendungen aus dem Ausland 100’000 CHF übersteigt (oder bei lokalen Lieferungen in der Schweiz: wenn der weltweite Umsatz 100’000 CHF pro Jahr übersteigt).
Übersteigt der jährliche Umsatz aus Kleinsendungen 100’000 CHF:
Als Konsequenz aus der Neuregelung wird die Registrierungspflicht vom Händler auf die Plattform verlagert.
Empfohlene Sofortmassnahmen:
PwC unterstützt Sie gerne auf diesem Weg. Weitere Informationen finden Sie in unserem Flyer.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen ihre Mehrwertsteuer online über das ePortal abrechnen. Das Formular für die Mehrwertsteuererklärung kann nicht mehr in Papierform bestellt werden. Dies muss über das ePortal erfolgen, indem entweder die MWST-Erklärung pro oder die MWST-Erklärung easy verwendet wird. Das ePortal ermöglicht eine einfachere Kommunikation mit den Steuerbehörden und eine schnellere Bearbeitung der Anträge.
Seit dem 1. Januar 2025 wurden die folgenden Anforderungen eingeführt:
Steuerzahler können eine einjährige Übergangsfrist für die Umstellung von der Papierform auf die elektronische Einreichung oder Kommunikation beantragen.
Mit dem teilrevidierten MWSTG, das seit 1. Januar 2025 in Kraft ist, hat die Steuerverwaltung die Möglichkeit eingeführt, die Mehrwertsteuer auf Antrag jährlich abzurechnen.
Die Bewilligung zur jährlichen Abrechnung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person:
a. in der vorangegangenen Steuerperiode keine steuerpflichtigen Umsätze über 5‘005‘000 CHF getätigt hat; und
b. in den vorangegangenen drei Steuerperioden oder, falls die Steuerpflicht kürzer besteht, seit Beginn der Steuerpflicht alle Mehrwertsteuererklärungen fristgerecht eingereicht und alle fälligen Mehrwertsteuern vollständig und fristgerecht bezahlt wurden.
Das Gesuch muss spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode eingereicht werden, ab dem der Wechsel erfolgen soll.
Die Steuerverwaltung wird basierend auf der Steuerforderung der letzten Steuerperiode vier Vorauszahlungsraten festlegen, die während des Jahres an die Steuerverwaltung zu zahlen sind. Eine Rate beläuft sich dabei auf ein Viertel der Steuerzahllast des Vorjahres. Die bezahlten Raten werden an die Steuerforderung gemäss eingereichter Jahresabrechnung angerechnet. Im Falle einer Überzahlung erfolgt eine Auszahlung des Guthabens.
Die durch die Steuerverwaltung überarbeitete Mehrwertsteuer Brancheninfo Nummer 19 ist zum 01. Januar 2025 in Kraft getreten. Sie bringt umfassende Änderungen im Bereich des Vorsteuerabzugs mit sich.
Gemeinwesen sollten überprüfen, welche Auswirkungen diese Änderungen auf sie haben könnten.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat in der Sitzung der Begleitgruppe Wirtschaft am 3. Dezember 2025 über die zentralen Fortschritte und Neuerungen im Rahmen des Transformationsprogramms DaziT berichtet.
Ein Schwerpunkt liegt auf der schrittweisen Ablösung des bisherigen Systems e-dec Export durch Passar. Ausfuhrbewilligungen werden seit dem 4. November digital geprüft. Die automatisierte Prüfung vieler weiterer Regulierungsbereiche folgt bei der Einfuhr (Passar 2.0). Weiter wurde die Konzeptphase für die nationale Übergangslösung zur Digitalisierung des EUR.1 abgeschlossen. Derzeit werden etwa 15 % des Exportvolumens über Passar abgewickelt. Ein deutlicher Anstieg wird für die erste Jahreshälfte 2025 erwartet, da die Parallelphase am 31. Dezember 2025 endet.
Im Bereich Finanzen wird in den Einfuhrprozessen mit dem Wechsel auf Passar das bisherige ZAZ-Konto durch die Geschäftspartner-ID (GP-ID) ersetzt. Unternehmen müssen sich hierzu eigenständig über das ePortal registrieren, auch wenn sie heute ein ZAZ-Konto besitzen. Die Finanzprozesse bleiben im Wesentlichen gleich, allerdings entfällt der bisherige PDF-Rechnungsversand und es ist nur noch ein Konto je Unternehmen möglich. Weiter wird mit der Einführung des Debitorenstatus künftig auf das pauschale Einfordern von Sicherheiten verzichtet. Stattdessen wird ein risikobasiertes Modell implementiert, das gezielte Sicherheiten oder Sofortzahlungen vorsieht. Allerdings müssen ausländische Unternehmen aufgrund des höheren Risikos weiterhin Sicherheiten leisten müssen. Für die Verwaltung von Garantien wird das Monitoring-Tool „Garanzia“ ab Juli 2025 in den regulären Betrieb übergehen.
Auf internationaler Ebene treibt das BAZG die Entwicklung des BorderTicket-Ansatzes voran. Dieses digitale System soll die Überwachung und Zollabwicklung vereinfachen, indem der heute übliche Warenausweis oder Laufzettel bei Grenzzollstellen digitalisiert wird. Der Ansatz wurde in den EU-Masterplan aufgenommen und bildet die Grundlage für eine künftige vollautomatisierte Lösung. Erste bilaterale Vereinfachungen wie digitale Laufzettel oder Fast Lanes für Durchfuhren in Chiasso wurden bereits erfolgreich umgesetzt.
Abschliessend wurde das Konzept für die künftigen Verfahrenserleichterungen vorgestellt. Nebst der Weiterführung von bekannten Erleichterungen wie dem Status Zugelassener Versender und Empfänger soll neu das Prinzip der monatlichen Sammelanmeldung ausgeweitet werden. Importeure und Zolldienstleister können künftig eine reduzierte Anmeldung mit Minimaldaten beim Grenzübertritt einreichen und die vollständigen Angaben innerhalb einer definierten Frist nachreichen.
Ein zentrales Ereignis der Wintersession 2024 im Parlament, die vom 2. bis 20. Dezember stattfand, ist die Beratung des neuen Zollgesetzes im Ständerat am 12. Dezember. Diese Diskussion markiert einen wichtigen Meilenstein in der Totalrevision des Zollgesetzes, die tiefgreifende Veränderungen im Schweizer Zollwesen mit sich bringen wird.
Neben dem Zollgesetz standen weitere Themen mit zollrelevanten Auswirkungen auf der Agenda: Das Foltergütergesetz und das Handelsabkommen TEPA EFTA-Indien wurden vom Ständerat verabschiedet. Die Abschaffung der VOC-Lenkungsabgabe sowie das Verbot des Imports von Echtfell aus grausamer Tierhaltung waren ebenfalls von Bedeutung. Zudem wurde über die Anpassung des Schweizer Rechts an die EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Entwaldung und die Teilrevision des Tabakproduktegesetzes beraten.
Über die relevanten Entscheide berichten wir im nächsten Newsletter. Zudem ist seit dem 12. Dezember unsere neue Plattform zur Zollgesetzrevision live, die umfassend über die Änderungen und deren Auswirkungen auf die Schweizer Zolllandschaft informiert.
Am 1. Januar 2025 trat das überarbeitete Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommen (PEM-Übereinkommen) in Kraft. Unternehmen in der EU, der EFTA und dem Mittelmeerraum müssen sich auf neue Ursprungsregeln einstellen, die den Handel modernisieren und vereinfachen sollen. Die Änderungen umfassen unter anderem eine erweiterte Kumulierung, eine höhere Toleranz für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die Einführung elektronischer Ursprungsnachweise.
Da jedoch noch nicht alle Länder die Freihandelsabkommen angepasst haben, wurde eine Übergangsphase bis Ende 2025 beschlossen, um den Übergang reibungslos zu gestalten. Während dieser Phase können die bisherigen und die neuen Regeln parallel angewendet werden. Exporteure, die die neuen Regeln nutzen, müssen den Vermerk „REVISED RULES“ auf Ursprungsnachweisen anbringen. Gleichzeitig bleiben vor 2025 ausgestellte Nachweise gültig, sofern die Waren im Transit oder unter Zollüberwachung sind.
Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen Vorschriften vorbereiten, ihre Lieferketten überprüfen und die Ursprungsdokumentation anpassen, um von den Vereinfachungen zu profitieren und die Einhaltung sicherzustellen. Mit der Übergangsphase haben sie Zeit, die Regelwerke umzusetzen und den reibungslosen Ablauf im Handel zu gewährleisten.
Am 1. Januar 2025 sank die Wertfreigrenze für persönliche Waren, die Reisende in die Schweiz einführen, von CHF 300 auf CHF 150 pro Person und Tag. Diese Massnahme zielt darauf ab, den Einkaufstourismus zu begrenzen und steuerliche Fairness zu fördern. Die bisherigen Mengengrenzen für bestimmte Waren wie Fleisch, Alkohol und Tabak bleiben unverändert bestehen.
Waren, die diesen neuen Schwellenwert überschreiten, müssen angemeldet werden, und es wird die Schweizer Mehrwertsteuer (MWST) fällig. Reisende können private Waren weiterhin über die QuickZoll-App deklarieren, wobei der Standard-MWST-Satz von 8,1 % angewendet wird. Für den reduzierten MWST-Satz von 2,6 % ist bis 2026 weiterhin der Schaltergang erforderlich.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Verlagerung der Produktion von Harley-Davidson aus den USA nach Thailand primär darauf abzielte, zusätzliche EU-Zölle auf US-amerikanische Motorräder zu umgehen. Die Verlagerung wurde als „nicht wirtschaftliche Be- oder Verarbeitung“ gemäss Artikel 33 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex eingestuft, da ihr Hauptzweck die Umgehung von Handelsmassnahmen war. Diese Entscheidung führte dazu, dass die von den belgischen Zollbehörden ausgestellten verbindlichen Ursprungsauskünfte (BOI), die Thailand als Ursprungsland bestätigten, für ungültig erklärt wurden.
Das Urteil des EuGH betont die Bedeutung einer fundierten wirtschaftlichen Begründung für Produktionsverlagerungen. Unternehmen, die ihre Produktion verlagern, müssen sicherstellen, dass solche Entscheidungen auf legitimen wirtschaftlichen Überlegungen beruhen und nicht lediglich der Umgehung von Handelsmassnahmen dienen. Eine sorgfältige Dokumentation und umfassende Transparenz sind unerlässlich, um die Rechtmässigkeit solcher Verlagerungen zu gewährleisten und regulatorische Risiken zu minimieren.
Darüber hinaus zeigt der Fall, dass Verlagerungen, die zeitlich mit Handelsmassnahmen wie protektionistischen Zöllen oder Sanktionen zusammenfallen, besonders kritisch von den Behörden geprüft werden. Unternehmen sollten daher ihre Produktionsentscheidungen sorgfältig planen, rechtliche Analysen relevanter Handels- und Zollvorschriften vornehmen und eine klare wirtschaftliche Tragfähigkeit der Massnahmen nachweisen. Das Harley-Davidson-Urteil verdeutlicht, wie wichtig ein proaktiver und regelkonformer Ansatz ist, um regulatorische Unsicherheiten und mögliche wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.
Das System der zentralisierten Zollabfertigung für Einfuhren (Centralised Clearance for Import, CCI), das im Juli 2024 eingeführt wurde, wird schrittweise in der gesamten EU umgesetzt. Nach Kroatien, das sich am 30. September 2024 angeschlossen hat, ist Italien seit dem 8. November 2024 Teil des Systems. CCI basiert auf dem Unionszollkodex und vereinfacht sowie digitalisiert die Zollabfertigung über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg.
Aktuell ist das System in zehn Mitgliedstaaten im Einsatz: Bulgarien, Estland, Spanien, Luxemburg, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Kroatien und Italien. Die nächste Phase der Implementierung ist für Juni 2025 geplant und wird Funktionen wie vereinfachte Zollanmeldungen, Einträge in die Aufzeichnungen des Anmelders, die Einbeziehung von Verbrauchsgütern sowie die Berücksichtigung besonderer Steuergebiete umfassen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen sich auch die übrigen Mitgliedstaaten dem System anschliessen, wodurch das CCI-System zunehmend an Bedeutung für den grenzüberschreitenden Handel gewinnt.
Das CCI-System erleichtert den internationalen Handel erheblich. Es ermöglicht eine schnellere Zollabfertigung, reduziert administrative Hürden, eliminiert unnötige Transitverfahren, senkt Kosten und verbessert die Einhaltung von Vorschriften. Für Unternehmen bedeutet dies nicht nur weniger Aufwand, sondern auch gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit auf globaler Ebene. Die frühzeitige Vorbereitung auf die Ausweitung des CCI-Systems ist daher für betroffene Unternehmen entscheidend.
Die Europäische Kommission hat die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht, die seit dem 1. Januar 2025 Anwendung findet. Die KN bildet die Grundlage für die Deklaration von Waren bei der Einfuhr, Ausfuhr sowie für die Intrahandelsstatistik innerhalb der Union. Sie legt den anzuwendenden Zollsatz und die statistische Behandlung von Waren fest. Die Kombinierte Nomenklatur ist ein unverzichtbares Instrument sowohl für Unternehmen als auch für die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und wird jährlich aktualisiert.
Die neue Version der KN für 2025 bringt einige bedeutende Neuerungen mit sich. So wurden neue Tarifnummern eingeführt, unter anderem für Produkte wie „Haie und Haiflossen“ im Kapitel 3, „Tomaten“ im Kapitel 7, „Biokraftstoffe“ im Kapitel 27, „Holzabfälle“ und „Laminatbodenbeläge“ im Kapitel 44 sowie „Stahlbleche und Stator- und Rotorkerne“ im Kapitel 85.
Diese Änderungen sind für Unternehmen, die international tätig sind, von Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf die Warenklassifizierung und die damit verbundenen Zolltarife haben können. Es wird empfohlen, dass Unternehmen sich frühzeitig mit der neuen Nomenklatur vertraut machen, um eine reibungslose Zollabwicklung und die Einhaltung der neuen Vorschriften zu gewährleisten.
Die EU-Kommission hat Leitlinien veröffentlicht, um den Export von Cyber-Überwachungsartikeln besser zu kontrollieren. Ziel ist es, die Risiken im Zusammenhang mit dem Missbrauch solcher Technologien zu minimieren und den Exporteuren praktische Werkzeuge zur Bewertung von Menschenrechtsrisiken an die Hand zu geben. Die Leitlinien bieten Exporteuren eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Überprüfung von Transaktionen und helfen, Risiken wie interne Repression oder Menschenrechtsverletzungen zu erkennen.
Falls ein Risiko identifiziert wird, sind Exporteure verpflichtet, eine Exportmitteilung an die zuständige nationale Behörde zu senden. Die Massnahmen basieren auf der Dual-Use-Verordnung, die den Export solcher Technologien reguliert, da diese zwar legal genutzt, aber auch missbräuchlich eingesetzt werden können.
Pharmazeutische Unternehmen, die in der Schweiz Arzneimittel verkaufen, die auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind, haben die Möglichkeit, einen wertvollen Mehrwertsteuervorteil zu erlangen, der ihre finanzielle Situation erheblich verbessern könnte. Der Grund für diese Möglichkeit ist eine kürzliche Änderung in der Vorgehensweise der Kranken- und/oder Invalidenversicherer bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte (KVV Artikel 71a).
Früher mussten Pharmaunternehmen für Medikamente der SL gemäss KVV Art. 71a Rabatte gewähren, wenn diese Arzneimittel in besonderen Fällen verwendet wurden. Der Preis musste unter dem in der SL aufgeführten Preis liegen, ohne dass das Gesetz weitere Vorgaben machte.
Nicht-SL-Medikamente (die in der Regel nicht von der Krankenversicherung erstattet werden) werden in besonderen Fällen gemäss KVV Art. 71b erstattet. Die Preise in diesen Fällen waren Verhandlungssache zwischen der Krankenversicherung und dem Pharmaunternehmen. Rabatte waren in diesen Fällen nicht gesetzlich vorgeschrieben, wurden aber oft in den Verhandlungen vereinbart.
Die Teilrevision der KVV, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, verlangt nun von Pharmaunternehmen, einen festgelegten Prozentsatz an Rabatt auf in besonderen Fällen erstattete Medikamente zu gewähren, unabhängig davon, ob diese Medikamente in der SL aufgeführt sind oder nicht. Die gleichen Rabatte gelten für SL- und Nicht-SL-Medikamente.
Bis vor kurzem wurden diese Rabatte üblicherweise mit MwSt. auf den Gutschriften ausgestellt, aber in letzter Zeit haben viele Versicherer verlangt, dass die Gutschriften ohne MwSt. ausgestellt werden, um ein MwSt.-Risiko auf ihrer Seite zu vermeiden.
Diese Änderung bedeutet, dass Pharmaunternehmen möglicherweise unbeabsichtigt MwSt. auf Rabatte nach KVV Art. 71a und b in der Vergangenheit gezahlt haben, die zurückgefordert werden können. Die gute Nachricht ist, dass solche zu viel gezahlten MwSt.-Beträge von den Schweizer MwSt.-Behörden zurückgefordert werden können, vorausgesetzt, es liegt eine MwSt.-Entscheidung vor, die diese Option bestätigt. Wir waren massgeblich daran beteiligt, zahlreichen Pharmaunternehmen bei der Sicherung dieser Entscheidungen zu helfen, wodurch sie erhebliche MwSt.-Summen der letzten fünf Jahre zurückfordern konnten.
Eine umfassende Analyse der Revision von KVV Art. 71a bis c aus steuerlicher Sicht finden Sie in unserem kürzlich erschienenen Blogbeitrag.
Unsere Schweizer Experten für Pharma-Regulierungen und indirekte Steuern freuen sich darauf, mit Ihnen gemeinsam die Möglichkeiten der MwSt.-Rückerstattung zu besprechen.
Der Europäische Rat hat am 5. November 2024 das Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ („ViDA“) angenommen. Dies bedeutet, dass ab 2028 erhebliche Änderungen am EU-Mehrwertsteuersystem vorgenommen werden.
Die folgenden Änderungen wurden in dieser Hinsicht genehmigt:
In der EU erleben wir derzeit eine beträchtliche Dynamik in der Landschaft der ESG-Abgaben (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung). Laufend werden neue Abgaben eingeführt – sowohl kleinere als auch grössere –, um die wir uns kümmern müssen. Dazu gehören unter anderem die Plastikverpackungssteuer, Zuckersteuer und die Erweiterung der Herstellerverantwortung. All diese Themen fallen unter den ESG-Bereich und gewinnen zunehmend an Bedeutung.
Wie wirkt sich ein Gerichtsurteil in Schweden auf den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der EU aus?
In diesem Blogbeitrag erläutern wir den Hintergrund, das Urteil und die Berufung eines Falles, der die Auslegung und Anwendung der EU-Vorschriften und -Regelungen für den Grosshandel mit Arzneimitteln in Frage stellt, insbesondere hinsichtlich der Rolle von Finanztransaktionen und Akteuren aus Drittländern in der Lieferkette.
Der Fall betrifft ein schwedisches Unternehmen, das Arzneimittel von einem Schweizer Unternehmen bezieht und das Eigentum an sich überträgt, wenn die Produkte im schwedischen Verteilzentrum ankommen. Die schwedische Arzneimittelbehörde behauptet, dass diese Beschaffung gegen das Gesetz und die EU-Richtlinie verstösst, die verlangen, dass der Grosshandel nur zwischen Personen erfolgen kann, die eine Grosshandelserlaubnis von einer zuständigen Behörde innerhalb des EWR besitzen.
Das Verwaltungsgericht ist anderer Meinung und stellt fest, dass das Gesetz und die Richtlinie Finanztransaktionen nicht erfassen und dass die Beschaffung nicht von den Leitlinien für die gute Vertriebspraxis abweicht.
Die Behörde legt gegen das Urteil Berufung beim Verwaltungsgerichtshof ein, der entscheiden wird, ob er den Fall überprüft und, falls ja, ob er das Urteil bestätigt oder aufhebt.
Das Ergebnis des Falles könnte erhebliche Auswirkungen für die pharmazeutische Industrie und den EU-rechtlichen, steuerlichen und verrechnungspreislichen Rahmen haben, sowie für in der EU tätige Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Der Fall unterstreicht auch den Bedarf an Klarheit und Orientierung von der EU-Kommission, die im Begriff ist, eine neue Richtlinie über Humanarzneimittel vorzuschlagen, die die Frage behandeln würde. Wenn Sie mehr über den Fall, die vorgeschlagene Richtlinie und ihre Bedeutung für Sie erfahren möchten, lesen Sie den vollständigen Blogbeitrag hier (nur in Englischer Sprache verfügbar).
On 29th October 2024, the German Bundesrat approved the Fourth Bureaucracy Relief Act which will take effect from 1st January 2025. This latest amendment introduced the following changes to transfer pricing documentation requirements.
The transfer pricing documentation obligation will now include a transaction matrix as a core component where taxpayers are now required to present a detailed overview of all their controlled transactions. The transaction matrix will include the following information:
Further specifications on the transaction matrix will be issued in an updated version of the Profit Accrual Recording Ordinance (GAufzV) of 2017.
The taxpayers upon receipt of the audit order notification will now have to submit the following documentation without any further request:
Additionally, a penalty of at least EUR 5,000 will be imposed if the transaction matrix is not submitted.
The submission deadline for transfer pricing documentation (local file including transaction matrix, master file, and documentation of extraordinary business transactions) has been reduced from 60 to 30 days following an audit notification or upon request by the tax authority, whether during a tax audit or not.
The new submission deadline is applicable to transfer pricing documentation for all “open” fiscal years before 1st January 2025, if a tax audit notification for the relevant documentation period is issued after 31st December 2024.
The shortened submission timeline poses significant challenges in preparing adequate documentation on short notice.
Consequently, it is advisable for German companies to re-evaluate their transfer pricing documentation strategies.
Belgium has published Royal Decrees updating the Local File Form (275.LF) and the Master File Form (275.MF) for the financial years starting on or after 1 January 2025, requiring the qualifying taxpayers to submit these forms through online portal to the Belgian Tax Authorities.
Please find here the article from PwC Belgium for further information.
On the 19th of December 2024, the OECD has published a pricing tool and fact sheets to facilitate the understanding and operation of the simplified and streamlined approach to transfer pricing. Further, the ECD will hold a technical webinar on 11 February 2025 on the latest developments relating to Amount B, including a demonstration of the Pricing Automation Tool.
Details can be found on the OECD website.
As of mid-2024, the Swiss Federal Tax Administration (SFTA) has carried out a reorganisation of its internal structures. The core element of this reorganisation is the creation of a dedicated unit called Transfer Pricing, which reports directly to the head of the main department for Federal Direct Tax, Withholding Tax, and Stamp Duties. The team, which previously existed as part of the External Audit Division, is thus elevated to a higher organisational level and can operate more independently in the future.
Thus, it is expected that the team will play a more active role in evaluating transfer pricing behaviours in the future. The organisational realignment is related to the anticipated increased focus of the SFTA on transfer pricing, which was already evident at the beginning of the year with the publication of an article and the launch of a new website on the topic of transfer pricing.
Please find here the article (in German) from our colleagues in the current DACH newsletter.
Robert Fischer
Director, Transfer Pricing & Value Chain Transformation, PwC Switzerland