Der Bundesrat hat am 15. April 2021 die Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes verabschiedet. Die Verrechnungssteuerreform soll den Fremdkapitalmarkt in der Schweiz sowie die Standortattraktivität für Konzernfinanzierungsaktivitäten stärken, indem die Verrechnungssteuer auf inländischen Zinsen abgeschafft wird. Ausgenommen von dieser Abschaffung sind die Zinsen an inländische natürliche Personen auf Kundenguthaben. Des Weiteren soll das Wertschriften- und Vermögensverwaltungsgeschäft belebt werden, indem die Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen abgeschafft wird. Gleichzeitig eröffnet der Bundesrat die Vernehmlassung zur Ausdehnung des Meldeverfahrens im Konzern bei der Verrechnungssteuer.
Verrechnungssteuerreform
Auf Zinszahlungen einer inländischen Obligation wird aktuell die Verrechnungssteuer in der Höhe von 35 % erhoben. Die Schweiz ist als Emissionsstandort im internationalen Vergleich deshalb unattraktiv. Schweizer Konzerne weichen dieser Verrechnungssteuer regelmässig aus, indem sie ihre Obligationen über eine ausländische Konzerngesellschaft emittieren. Auch konzerninterne Finanzierungsaktivitäten werden wegen der Verrechnungssteuer häufig nicht in der Schweiz angesiedelt.
Mit der Verrechnungssteuerreform soll eine Stärkung des schweizerischen Fremdkapitalmarktes erreicht werden. Die Reform sieht hauptsächlich die folgenden Massnahmen vor:
- Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Zinserträgen
Die Verrechnungssteuer auf inländischen Zinsen soll abgeschafft werden. Von dieser Abschaffung ausgenommen ist allerdings die Verrechnungssteuer auf Zinsen bei Kundenguthaben von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland bei Banken und Versicherungen. - Abschaffung der Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen
Um den Handel mit inländischen Obligationen attraktiver zu machen, soll die Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen abgeschafft werden.
Im Vergleich zur ursprünglichen Vorlage, welche Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahren zwischen April und Juli 2020 war, wird die Einführung des Zahlstellenprinzips für Zinszahlungen fallen gelassen. Der Grund dafür ist hauptsächlich die technische Komplexität bei der Umsetzung, welche die Einführung des Zahlstellenprinzips mit sich gebracht hätte.
Es wird erwartet, dass die Verrechnungssteuerreform frühestens Ende 2021 vom Parlament verabschiedet wird. Aufgrund der notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe ist ein Inkrafttreten vor 2024 unwahrscheinlich. Die Verrechnungssteuerreform unterliegt dem fakultativen Referendum.
Vereinfachung Meldeverfahren im Konzern
Auf Dividendenausschüttungen ist aktuell – wie bei Zinszahlungen – die Verrechnungsteuer von 35 % geschuldet. Im innerschweizerischen Konzernverhältnis kann anstelle der Ablieferung und anschliessenden Rückforderung der Verrechnungssteuer durch den Dividendenempfänger das Meldeverfahren angewendet werden. Im Moment ist dafür eine Beteiligungshöhe von mindestens 20 % erforderlich. Das Meldeverfahren soll neu bereits ab einer Beteiligung von 10 % in Anspruch genommen werden können.
Im internationalen Verhältnis ist eine Bewilligung für die Anwendung des Meldeverfahrens einzuholen (Formular 823/823B/823C), welche aktuell eine Gültigkeit von drei Jahren hat. Neu soll diese Bewilligung fünf Jahre lang gültig sein.
Für diese Anpassungen beim Meldeverfahren im Konzern hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.
Einschätzung der geplanten Massnahmen
Mit der nun vorgelegten Verrechnungssteuerreform nimmt der Bundesrat einen neuen, erfolgsversprechenden Anlauf, die Attraktivität der Schweiz als Emissionsstandort und für die Ansiedlung von Konzernfinanzierungsaktivitäten zu stärken. Verglichen mit den bisherigen Reformbestrebungen zeichnet sich diese Vorlage durch eine vollständige Befreiung inländischer Obligationen von der Verrechnungssteuer aus, was unseres Erachtens sachgerecht ist. Für die Banken und Versicherungen sollte – im Vergleich zum ursprünglich geplanten Zahlstellenprinzip auf Zinszahlungen – die Reform mit einem überschaubaren Aufwand umsetzbar sein.
Auch die Befreiung inländischer Obligationen von der Umsatzabgabe ist zu begrüssen und dürfte die Attraktivität schweizerischer Obligationen ebenfalls erhöhen.
Die in der Vernehmlassung enthaltenen Massnahmen zur Vereinfachung des Meldeverfahrens im Konzern bringen eine administrative Vereinfachung für den Steuerpflichtigen ohne zu erwartende Mindereinnahmen und sind deshalb ebenfalls zu begrüssen.