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Arbeitgebende müssen eine Vielzahl von Lohnbuchhaltungs- und Meldepflichten erfüllen – unabhängig davon, ob sie ihren Firmensitz, eine Niederlassung oder einzelne Mitarbeitende in der Schweiz oder im Ausland haben. Wir helfen Ihnen dabei, dies effektiv, effizient und unter Einhaltung sämtlicher Vorschriften zu tun.
Um diese Pflichten korrekt wahrnehmen zu können, ist ein sich ständig weiterentwickelndes Wissen über die Sozialversicherungen, die Einbehaltung der Quellensteuer, den Spesenregelungen und den Lohndeklarationen bis hin zum Bewilligungs- und Arbeitsrecht sowie soliden Kenntnissen der entsprechenden Lohnabrechnungs- und Meldepflichten die Voraussetzung. Aufgrund der steigenden Nachfrage nach flexiblen und ortsunabhängigen Arbeitsmodellen stellt die Verringerung von Risiken für Sie als Arbeitgebende (und auch für Ihre Arbeitnehmenden) eine zunehmend komplexe Herausforderung dar.
Das Employment Solutions Team unterstützt Sie dabei, auf die Komplexität der lokalen Schweizer Compliance-Anforderungen in allen Kantonen zu reagieren. Darüber hinaus halten wir Sie über nationale und internationale Gesetze und Vorschriften auf dem Laufenden. Bei Bedarf können wir auch auf unser internationales Netzwerk von Expert:innen hinsichtlich der Lohnsteuerregelungen anderer Länder zurückgreifen.
Als Arbeitgebender in der Schweiz sind Sie für die Berechnung und Zahlung der einzubehaltenden Quellensteuern verantwortlich. Dazu gehört, dass Sie Kenntnis darüber haben, wer der schweizerischen Quellensteuer unterliegt und dass Sie die aktuellen persönlichen Verhältnisse Ihrer Mitarbeitenden kennen, damit Sie den Quellensteuertarif korrekt ermitteln und das den Steuersatz bestimmende Einkommen auch bei internationalen Szenarien berechnen können. Sie müssen ausserdem wissen, welche Gehaltsbestandteile (z. B. Bonus, 13. Monatslohn oder Mitarbeiterbeteiligungen) wie zu berücksichtigen sind – auch wenn diese rückwirkend ausbezahlt werden.
Unsere Lohnsteuer-Expert:innen stehen Ihnen mit diversen Dienstleistungen zur Verfügung:
Überprüfung Ihrer Lohnbuchhaltungsprozesse und der Bereinigung von Quellensteuerabrechnungen
Erneuerung von Quellensteuerrulings mit den Behörden
Überprüfung der Quellensteuerabrechnungen für Ihr Personal und besondere Gruppen von Mitarbeitenden (Grenzgänger, Verwaltungsratsmitglieder und Auftragnehmende)
Individuelle Workshops für die Personal-/Lohnbuchhaltungsabteilung in Ihren Räumlichkeiten
Der Lohnausweis und das Beiblatt zum Lohnausweis für Mitarbeiterbeteiligungen stellen die zentralen Dokumente für Ihre Lohnbuchhaltung in der Schweiz und in Liechtenstein dar. Sie dienen als Grundlage für die Besteuerung Ihrer Mitarbeitenden.
Für Personen, die der Quellensteuer unterliegen, ist der Lohnausweis in der Schweiz auch ein Nachweis für die bezahlten Quellensteuern. Als Arbeitgebender sind Sie verpflichtet, diese Bestätigung jeder quellensteuerpflichtigen Person auszustellen. Das bedeutet, dass Sie mehrere Aufgaben auf einmal erledigen müssen: Sie müssen den Lohnausweis vorschriftsmässig umsetzen, Transparenz gegenüber den Steuerbehörden gewährleisten und verlässliche Angaben und Zahlen auf dem Lohnausweis und im Beiblatt liefern.
Es ist wichtig zu wissen, dass zwischen den beiden Ländern Unterschiede bestehen. Ausserdem ist es unerlässlich, mit den zunehmenden rechtlichen Anforderungen und der Komplexität in diesem Bereich Schritt zu halten. Wir unterstützen Sie bei Quellensteuerabrechnungen, praktischen Anwendungsfragen und Spezialfällen im Zusammenhang mit dem Lohnausweis.
Unser Ziel ist es, für jeden Fall die beste Lösung zu finden. Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Optimierung von Lohnbuchhaltungsprozessen und der Beantwortung von Fragen zu Sozialversicherung, Quellensteuer, Mitarbeiterbeteiligungen, Arbeitsbewilligungen und Arbeitsrecht können wir Ihnen die Gewissheit geben, dass Sie diese Angelegenheiten effektiv, effizient und regelkonform erledigen.
Wenn Sie über einen Mitarbeiterbeteiligungsplan für Ihre Mitarbeitenden verfügen, müssen Sie ein zusätzliches Beiblatt zum Lohnausweis erstellen. Mitarbeiterbeteiligungen sind ausserdem im Lohnausweis selbst korrekt auszuweisen.
Bitte beachten Sie, dass einige Kantone (z. B. Waadt) zusätzliche Angaben verlangen. Wir können Ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, um Lohnausweise und Beiblätter entsprechend den relevanten Schweizer Gesetzen auszustellen.
Dank unserer besonderen Sachkenntnis im Bereich der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen können wir Ihre Fragen zu Mitarbeiteraktien, Mitarbeiteroptionen (ESOPs), Restricted Stock Units (RSUs), Performance Share Units (PSUs), Phantomaktien und Aktienkaufpläne für Mitarbeitende (ESPPs) beantworten.
Wir verfügen über fundiertes Wissen, nützliche Hilfsmittel und ein umfangreiches Netzwerk von Spezialist:innen, um das Beiblatt zum Lohnausweis zu erstellen und Ihren Dienstleister für die Lohnbuchhaltung mit entsprechenden Instruktionen zu unterstützen.
Erstellung oder Überarbeitung des Beiblatts zum Lohnausweis
Hilfe bei rechtlichen und praktischen Aspekten der Deklaration von Mitarbeiterbeteiligungen
Verhandlungen betreffend die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen mit den Steuerbehörden
Spesen können entweder nach der allgemeinen Wegleitung für das Ausfüllen des Lohnausweises oder nach den von den zuständigen Steuerbehörden genehmigten Spesenreglementen verarbeitet und ausgewiesen werden. Der grösste Vorteil eines genehmigten Spesenreglements ist, dass die Spesenabrechnung nicht nur im Kanton des Sitzes des Arbeitgebenden, sondern auch in anderen Kantonen vereinfacht und allgemein akzeptiert wird. Dadurch sparen Arbeitgebende Zeit bei der Abwicklung von Spesen, die Gleichbehandlung der Mitarbeitenden wird gewährleistet und der Ausweis der Spesen in ihrer persönlichen Steuererklärung wird erleichtert. Hinzu kommt, dass die tatsächlichen Spesen mit Ausnahme der Pauschalspesen nicht auf dem Lohnausweis aufgeführt werden müssen. Es genügt der Verweis auf das genehmigte Spesenreglement.
Ein weiterer Vorteil des genehmigten Spesenreglements besteht in der Möglichkeit, Führungskräften im Rahmen ihrer Funktion und Tätigkeit am Markt Repräsentationspauschalen zu gewähren.
Überprüfung und Überarbeitung Ihres genehmigten Spesenreglements inklusive Pauschalspesen
Überprüfung bestehender interner Reglemente um die Einhaltung des Spesenreglements zu gewährleisten
Unterstützung bei der Einreichung bei und der Verhandlung mit den Steuerbehörden
Benötigen Sie ein individuelles Ruling der Steuerbehörden zu einem bestimmten Thema oder gibt es ältere Rulings, die überarbeitet und neu genehmigt werden müssen?
Ein Steuerruling ist eine verbindliche Auskunft, die im Voraus von den zuständigen schweizerischen oder kantonalen Steuerbehörden eingeholt wird. In der Schweiz können Unternehmen oder Privatpersonen ihre Situation und die damit verbundenen steuerlichen Folgen schildern. Die Steuerbehörden beurteilen dann den Sachverhalt und erteilen eine verbindliche Auskunft, indem sie ein Steuerruling genehmigen und/oder das Steuerruling mit Auflagen versehen. Dieses Instrument wird häufig von Unternehmen oder Arbeitgebenden, aber auch von vermögenden Privatpersonen genutzt, um komplexe und schwierige Sachverhalte auf der Grundlage der geltenden Steuervorschriften und -gesetze abschliessend beurteilen zu lassen.
Wir beraten Sie gerne zu Ihrer konkreten Situation und zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile eines Steuerentscheids auf.
Einreichen von Steuerrulings über die Folgen der Quellensteuer für einzelne Mitarbeitende
Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen von Mitarbeiterbeteiligungen
Beurteilung anderer steuerlicher Auswirkungen für Einzelpersonen und Einholung der Genehmigung der Steuerbehörden
Arbeitnehmende, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in der Schweiz haben, deren Arbeitgebender aber seinen Sitz oder seine Niederlassung ausserhalb der Schweiz hat, werden als ANobAG eingestuft und lösen eine Sozialversicherungspflicht in der Schweiz aus. Als ausländischer Arbeitgebender sind Sie verpflichtet, Kenntnis darüber zu haben, welche Pflichten Sie in der Schweiz in Bezug auf die Sozialversicherung von Mitarbeitenden haben, die in Telearbeit tätig sind.
Dabei ist zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen der Arbeitnehmende bei einem Unternehmen mit Sitz in der EU oder EFTA beschäftigt ist und solchen, die bei einem Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EU/EFTA-Rahmens beschäftigt sind. Wir zeigen Ihnen gerne, worauf es dabei ankommt und welche Auswirkungen das auf die Lohnbuchhaltung hat.
Neben der Prüfung des Sozialversicherungsstatus und der Beantragung von A1-Bescheinigung/CoC können wir Sie auch mit folgenden Dienstleistungen unterstützen:
https://pages.pwc.ch/core-contact-page?form_id=7014L000000Q3MGQA0&lang=de&embed=true
Stephen Turley