Die Rechtsfolge einer missbräuchlichen Kündigung ist die Zahlung einer sogenannten Pönalentschädigung in der Höhe von maximal sechs Monatslöhnen. Schadenersatzansprüche aus anderen Rechtstiteln sind gemäss Gesetz vorbehalten. In der Praxis kommt es selten vor, dass Gerichte bei missbräuchlichen Kündigungen Pönalentschädigungen zusprechen, die eine Höhe von mehr als drei Monatslöhnen haben.
Eine Unterart der missbräuchlichen Kündigung ist die missbräuchliche Alterskündigung. Hier existieren zwei Varianten:
In Bezug auf die erhöhte Fürsorgepflicht hat das Bundesgericht Handlungspflichten des Arbeitgebers vorgeschlagen, wie dieser in solchen Situationen korrekt vorgehen kann, damit eine Kündigung nicht als missbräuchlich eingestuft wird. Die Pflichten, die vom Bundesgericht genannt werden, sind:
a. Pflicht zur Information
b. Pflicht zur Anhörung
c. Pflicht zur Lösungssuche
Das Bundesgericht führte dazu aus, dass bei älteren Arbeitnehmern der Art und Weise der Kündigung besondere Beachtung zu schenken sei. Die Mitarbeitenden habe namentlich Anspruch darauf, rechtzeitig über die beabsichtigte Kündigung informiert und angehört zu werden, und der Arbeitgeber sei verpflichtet, nach Lösungen zu suchen, welche eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ermögliche. Das Bundesgericht betonte aber auch, dass Kündigungen von älteren Mitarbeitenden weiterhin möglich bleiben müssen, weil das Gegenteil davon der Kündigungsfreiheit widerspreche, die ein Wesensmerkmal unseres liberalen Arbeitsrechts darstelle. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass die aufgezeigte Vorgehensweise Ausfluss der erweiterten Fürsorgepflicht darstelle. Es gehe dabei mit Blick auf die schärfstmögliche arbeitsrechtliche Sanktion (die Auflösung des Arbeitsverhältnisses) um einen Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers auf einen Umgang, der pfleglich sei und die gegenseitigen Interessenlagen sorgsam abwiege.
In einem Aufsehen erregenden Entscheid von anfangs Juni dieses Jahres hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung im Bereich der missbräuchlichen Alterskündigung präzisiert. Dabei ging es um einen 60-jährigen CEO, der rund 37 Jahre für die Arbeitgeber tätig war und damit eindeutig in die besonders geschützte Kategorie von Arbeitnehmern gehörte. Die kantonalen Vorinstanzen hatten die Missbräuchlichkeit der Kündigung gestützt auf die Faktoren «Alter» und «Dienstzeit» bejaht, nachdem die drei oben genannten Pflichten des Arbeitgebers nicht erfüllt waren, was das Bundesgericht kritisierte. Das Bundesgericht gab ferner an, dass das Obligationenrecht keine generelle Pflicht kenne, wonach der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden zunächst anhören und verwarnen müsse. Auch eine Verhältnismässigkeitsüberprüfung müsse ein Arbeitgeber nicht in jedem Fall vornehmen, um festzustellen, ob allenfalls eine mildere Massnahme möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz habe die spezifische Stellung des Arbeitnehmenden im betreffenden Unternehmen berücksichtigen müssen. Insbesondere die Weiterbeschäftigung eines CEO im selben Unternehmen in einer anderen Form sei sehr schwierig zu gestalten. Bei einem CEO, der über erhebliche Entscheidkompetenzen in einem Unternehmen verfüge und grosse Verantwortung trage, sei das Interesse der Arbeitgeberin, das entsprechende Arbeitsverhältnis zu kündigen, höher zu bewerten. Mit seiner neuen Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Wichtigkeit der Einzelfallbeurteilung hervorgehoben, bei der auf die konkreten Umstände abzustellen ist.
Das Arbeitsrecht gibt Ihren Rechts- und Personalverantwortlichen zahlreiche Aufgaben und ebenso viele Fragen auf. Im Rahmen von Umstrukturierungen oder beim internationalen Einsatz von Mitarbeitern werden ebenfalls arbeitsrechtliche Aspekte relevant. Gut, wenn Sie sich hier auf erprobtes Fachwissen verlassen können.
In operativer Hinsicht gilt weiterhin, dass bei Kündigungen gegenüber älteren Mitarbeitenden mit langer Dienstzeit Zurückhaltung geboten ist und Mitarbeiter im Unternehmen, die befugt sind, Kündigungen auszusprechen, auf diese besondere Art der missbräuchlichen Kündigung, die nicht im Gesetz geregelt ist und sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt, hingewiesen werden müssen. Es ist gerade im Problembereich der missbräuchlichen Alterskündigung ratsam, eine arbeitsrechtliche Einschätzung des konkreten Falles einzuholen und sich gegebenenfalls bei der Erfüllung der Arbeitgeberpflichten rechtlich begleiten zu lassen, nicht nur weil dies erheblich günstiger ist. Vielmehr kann damit auch ein Reputationsschaden für das Unternehmen und eine erhebliche Verschlechterung des Betriebsklimas verhindert werden.
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