Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids

vom 17. November 2021 im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung

Ivana Vidakovic
Co-Head of Employment Law, PwC Switzerland

Unternehmen werden sehr bald Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen können.

Am 17. November 2021 fällte das Bundesgericht einen aufsehenerregenden Entscheid und befand, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Das SECO hatte dies zuvor anders beurteilt, weshalb die entsprechenden Beträge durch die Arbeitslosenkassen nicht ausbezahlt wurden. Wir hatten darüber berichtet. Seit Januar 2022 werden diese Anteile nunmehr berücksichtigt und den Unternehmen korrekt vergütet.

In Bezug auf die Nachzahlung der nicht korrekt abgerechneten Beträge bei der KAE hat der Bundesrat am 11. März 2022 nun entschieden, dass diejenigen Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet hatten, bei den Arbeitslosenkassen ein Gesuch auf Neuüberprüfung des Anspruchs stellen können. 

Dazu müssen sie zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung für Angestellte im Monatslohn für jede Abrechnungsperiode einen Antrag mit einer detaillierten Abrechnung einreichen. Der Bund entwickelt dazu ein elektronisches Tool, welches voraussichtlich ab Ende Mai 2022 zur Verfügung stehen wird. Zudem wurde entschieden, dass der Bund die betroffenen Unternehmen selbst kontaktieren und diesen mitteilen wird, wie und wo sie den entsprechenden Antrag stellen können. Auf unsere schriftliche Anfrage beim SECO wurde uns bestätigt, dass Arbeitgebende bis dahin nichts zu unternehmen brauchen.

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