Im Fokus: Unternehmensberichterstattung

Lagebericht: die Pflicht als Kür nutzen

Stefan Haag
Director Accounting Consulting Services

Für den Lagebericht gibt es eine Vielzahl an Gesetzen und Standards. Und damit auch mehr als einen Namen. Alle verlangen sie vom Unternehmen eine Bestandsaufnahme des Berichtsjahrs und einen mehr oder weniger scharfen Blick in die Zukunft. In der Beurteilung der weichen Faktoren eines Lageberichts ist der Abschlussprüfer gefordert. Den Unternehmen bietet er eine wertvolle Chance zur Vertrauensbildung – die leider nur wenige nutzen.

Schweizerisches Obligationenrecht, Swiss GAAP FER, EU-Richtlinien, IFRS, US GAAP: Sie alle sehen für die Unternehmensberichterstattung einen Lagebericht vor; auch wenn sie ihn nicht so nennen. Die Ausprägung variiert je nach Land und Regelwerk. Nachfolgend eine Übersicht über den Status quo.


Lagebericht nach Schweizerischem Obligationenrecht OR

In der Schweiz umfasst der Geschäftsbericht eines Unternehmens nach OR die Jahresrechnung, den Lagebericht und die Konzernrechnung, sofern eine solche gesetzlich vorgeschrieben wird. Unternehmen, die zwei der 20/40/250-Kriterien überschreiten und damit zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen einen Lagebericht erstellen, so will es Art. 961 OR. Art. 961c OR verlangt, dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens aus einer Perspektive darstellt, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommt. Konkret heisst das: Er muss über die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, die Durchführung einer Risikobeurteilung, die Bestellungs- und Auftragslage, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, aussergewöhnliche Ereignisse sowie über Zukunftsaussichten informieren. Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen. Art. 961 OR bleibt in den meisten Fällen toter Buchstabe. Denn die Unternehmen, die die 20/40/250-Anforderung erfüllen, erstellen oftmals eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Und dieser sieht je nachdem das Erstellen eines Lageberichts vor.

Jahresbericht nach Swiss GAAP FER

Im schweizerischen Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER wird der Lagebericht als Jahresbericht im Rahmenkonzept beschrieben und muss die folgenden Aspekte enthalten:

  • Skizzierung des wirtschaftlichen Umfelds des Berichtsjahrs und der Zukunftserwartungen
  • Kommentierung der Bestandteile der Jahresrechnung anhand wesentlicher Bilanz- und Erfolgskennzahlen und ihrer Entwicklung
  • Kommentierung der weiteren Entwicklung der Organisation, insbesondere der Chancen und Risiken für das folgende Geschäftsjahr

Dieser Rechnungslegungsstandard verlangt eine zukunftsorientiertere Betrachtung als das OR.

Leistungsbericht nach Swiss GAAP FER 21

Swiss GAAP FER 21 regelt die Rechnungslegung von gemeinnützigen Non-Profit-Organisationen (NPO). Diese Fachempfehlung will die Aussagekraft und Vergleichbarkeit von NPO-Berichterstattungen erhöhen. Der Besonderheit des fehlenden Gewinnstrebens und der Mittelbeschaffung von NPOs wird entsprochen, indem die Jahresrechnung durch eine Rechnung über die Veränderung des Kapitals und einen Leistungsbericht ergänzt wird. Dieser soll zum Beispiel Elemente wie Zweck, Ziele, erbrachte Leistungen, Angaben zur Geschäftsleitung und Verbindungen zu nahestehenden Personen enthalten. In diesem Sinn entspricht der Leistungsbericht einem erweiterten Lagebericht.

Lagebericht nach EU-Richtlinien 2013/34/EU

Seit dem 26. Juni 2013 ist die Europäische Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Europarats (EU-Richtlinie) in Kraft. Sie hat die vierte und siebte EU-Richtlinie abgelöst. Diese sogenannte Bilanzrichtlinie wurde von den Mitgliedstaaten in länderspezifisches Recht übertragen. Die Anforderungen an den Lagebericht sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgeprägt. Nach Art. 19 der EU-Richtlinie muss ein Unternehmen oder Konzern seinen Geschäftsverlauf und seine wirtschaftliche Lage so darstellen, dass sich ein den Tatsachen entsprechendes Bild ergibt. Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse vom Geschäftsverlauf, vom Geschäftsergebnis und von der Lage des Unternehmens, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Weiter soll der Lagebericht auf die folgenden Aspekte eingehen:

  • Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind
  • Voraussichtliche Entwicklungen der Gesellschaft
  • Forschung und Entwicklung
  • Angaben über den Erwerb einer Aktie

Managementbericht nach IFRS

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) ein Rahmenkonzept für die Darstellung des Managementberichts (Management Commentary) herausgegeben. Dieser ist nicht Bestandteil der IFRS und wird als Empfehlung für die Praxis (Practice Statement) gesehen. Damit bleibt der Managementbericht unverbindlich, ausser das lokale Gesetz oder die lokale Börse schreiben ihn vor. Der Managementbericht sieht Kommentare zu den folgenden Inhalten vor:

  • Darstellung von Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
  • Darstellung des Geschäftsverlaufs aus Sicht des Managements
  • Ergänzung und Erläuterung der im Abschluss dargestellten Informationen

Im Managementbericht sind sowohl zukunftsgerichtete Informationen als auch solche enthalten, die für die Rechnungslegung relevante, qualitative Anforderungen aufweisen. Er soll Informationen verfügbar machen, mit denen der Leser die Ertragskraft des Unternehmens, die Strategiemassnahmen des Managements und dessen Pläne für den Geschäftsverlauf beurteilen kann. Dazu gehören wesentliche Risiken, die Risikostrategie, der Einfluss der im Abschluss nicht dargestellten Ressourcen und die Bedeutung von nichtfinanziellen Faktoren (vgl. Nichtfinanzielle Berichterstattung). In der Schweiz verlangt die Börse keinen Managementbericht. Allerdings äussern sich Unternehmen, die nach IFRS abschliessen, in ihrem Geschäftsbericht sowieso zur finanziellen Lage. Nur schon deshalb, weil ein solcher Kommentar zu einer verantwortungsvollen Berichterstattung gehört.

«Notes» nach US GAAP und Form 20-F

Die United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP) als allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze in den USA wurden hauptsächlich zur besseren Information aktueller und potenzieller Kapitalgeber entwickelt. Sie verlangen neben Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung einen Anhang («Notes») mit einem ausführlichen Lagebericht.
Form 20-F ist eine Berichtsvorgabe der US-Securities and Exchange Commission (SEC). Sie gilt für alle «ausländischen Wertpapieremittenten», die Aktien an einer US-Börse gelistet haben. In Form 20-F muss das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht vorlegen. Die Vorgabe übernimmt die Funktion eines Lageberichts und setzt einen Schwerpunkt auf detaillierte Angaben betreffend Historie und Werdegang des Unternehmens sowie auf Risikofaktoren, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist.

Muss statt Anspruch

Die Verantwortung eines Lageberichts und dessen Freigabe für die Publikation liegen beim Verwaltungsrat, die Erstellung bei der Geschäftsleitung. Schweizer Unternehmen erachten den Lagebericht häufig als lästige Pflicht und nehmen nur selten eine umfassende und noch seltener eine integrierte Sichtweise ein (vgl. Integrated Reporting). Zu Unrecht, denn der Lagebericht liesse sich als strategische Chance nutzen, um sich den Anlegern als gut aufgestelltes und weitsichtig berichterstattendes Unternehmen zu präsentieren und das Vertrauen in die Unternehmens-
berichterstattung und damit sein Renommee zu stärken. Denn je klarer der Lagebericht, desto besser lässt sich die Wertschöpfung eines Unternehmens darstellen – und verstehen.

Abschlussprüfer gefordert

Nach OR oder Swiss GAAP FER sind nur die Jahresrechnung und – falls vorhanden – die Konzernrechnung Gegenstand der Abschlussprüfung, nicht aber der Lagebericht. Dieser gehört zu den sonstigen Informationen. Der Abschlussprüfer ist zwar nicht für die Ordnungsmässigkeit der sonstigen Informationen verantwortlich, wohl aber dafür, dass die sonstigen Informationen im Vergleich zum geprüften Abschluss keine Unstimmigkeiten enthalten. Stellt der Abschlussprüfer Unstimmigkeiten fest, muss das Unternehmen entscheiden, ob der geprüfte Abschluss oder die sonstigen Informationen zu berichtigen sind.
Bei der EU-Richtlinie soll der Abschlussprüfer kontrollieren, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahrs in Einklang steht und nach den geltenden Anforderungen erstellt wurde. Im Unterschied zu OR und Swiss GAAP FER handelt es sich hier um eine positive Bestätigung. Damit geht die Pflicht des Prüfers bei einem Abschluss nach
EU-Recht weiter als bei einem Abschluss nach Schweizer Recht.

Achtung Stolpersteine

Der Lagebericht stellt sowohl für den Ersteller als auch für den Abschlussprüfer eine grosse Herausforderung dar. Im
EU-Lagebericht zum Beispiel sollen Risiken und Unsicherheiten aufgeführt werden. Das bedingt eine detaillierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Gerade heikle Geschäftsfälle können hier zu einem gewissen Interessenkonflikt um die Publikationswürdigkeit von Informationen führen. Eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs, die dem Umfang und der Komplexität angemessen ist, birgt auch weiche Faktoren. Diese wiederum sind schwierig zu definieren, darzustellen und zu prüfen. Hier empfiehlt es sich, die Informationen aus derselben Perspektive zu betrachten und mit gleichen Ellen zu messen.

Aufwand optimieren möglich

Die EU-Richtlinie anerkennt die zentrale Rolle der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Wirtschaft und ist sich des hohen Aufwands eines Lageberichts bewusst. Darum verfolgt sie das Prinzip der «Vorfahrt für KMU» («think small first») und erlaubt den Mitgliedstaaten, KMU von der Offenlegung nichtfinanzieller Informationen zu befreien und den Aufwand für die Unternehmensberichterstattung in einem vernünftigen Mass zu halten. Auch in technischer Hinsicht lässt sich der Aufwand für die Erstellung eines korrekten Lageberichts optimieren. Hier laufen Daten aus verschiedenen Quellen und Systemen zusammen; damit steigt die Fehleranfälligkeit. Um diese Problematik in den Griff zu bekommen, sind heute diverse IT-basierte Hilfsmittel erhältlich. Mit dem Redaktionssystem SmartNotes zum Beispiel können die Unternehmen Informationen aus verschiedenen Quellen zusammenführen und ihren Finanz- oder Geschäftsbericht schnell und fehlerfrei erstellen und anpassen.

Fazit

Der Lagebericht präsentiert den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Die Bezeichnung und auch die zwingenden Inhalte unterscheiden sich je nach Regulator und Rechnungslegungsstandard. Der Lagebericht enthält nicht nur rückblickende, sondern auch zukunftsgerichtete und sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Elemente. Daraus ergibt sich für den Abschlussprüfer die Herausforderung, nicht nur die finanziellen Aspekte der Vergangenheit, sondern auch Aussagen zur Zukunft und zu qualitativen Aspekten zu analysieren und einzuschätzen. Dem Unternehmen hingegen bietet der Lagebericht die Möglichkeit, seine Strategie zu erläutern und im Sinn einer integrierten Berichterstattung über Herkunft und Zukunft des Unternehmenswerts zu berichten. Leider wird dieser Mehrwert in der Schweiz noch wenig erkannt.

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Stefan Haag

Stefan Haag

Director, Corporate Reporting Services, PwC Switzerland

Tel.: +41 58 792 71 29

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